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Freitag, 25. Dezember 2015

Da muss Becker/Görg wohl über die Bücher gehen......Schwimmärmelchen lassen grüssen // Günther von OneSquareAdvisors hat wohl auch Beratungsbedarf......

Samstag, 26. Dezember 2015

Da muss Becker/Görg wohl über die Bücher gehen......Schwimmärmelchen lassen grüssen // Günther von OneSquareAdvisors hat wohl auch Beratungsbedarf......




Millionenforderung gegen Hengeler MuellerZu viel verlangt

11.06.2015

Lieber mag die Kanzlei Meldungen über Erfolge ihrer Mandanten. Jetzt steht sie mit Negativschlagzeilen selbst im Rampenlicht: Das LG Frankfurt hat Hengeler Mueller nach der Q-Cells Pleite zu einer Zahlung von 4,5 Millionen Euro verurteilt.

Der Fall erinnert an die Berichte um die Pfleiderer-Pleite: Wann muss Insolvenz angemeldet werden, wer muss zustimmen, wer darf wann noch Beratungshonorare fordern. Die Wirtschaftskanzlei Hengeler Mueller jedenfalls hat es nach Einschätzung des Landgerichts (LG) Frankfurt übertrieben (Urt. v. 07.05.2015, Az: 2/32 O 102/13). Einen Teil des Honorars aus der Restrukturierungsberatung vor der Pleite des Solarzellenherstellers Q-Cells, genau 4,5 Millionen Euro, soll die Kanzlei an den Insolvenzverwalter Henning Schorisch zurückzahlen. So die erstinstanzliche Entscheidung der Frankfurter Richter.
Schorisch hatte vor Gericht insolvenzanfechtungsrechtliche Rückgewähransprüche und ordnungsgemäße Rechnungslegung geltend gemacht. Q-Cells habe viel zu spät Insolvenz angemeldet, hieß es. Das war im April 2012. Nach Auffassung des Insolvenzverwalters sei aber bereits Monate früher klar gewesen, dass Q-Cells nicht zu retten gewesen sei. Dennoch hätten die Anwälte weiter restrukturiert und Honorare kassiert, und zwar 4.530.807,16 Euro.
Pikant: Bei der letzten Rechnung hat es sich um eine Vorschussrechnung gehandelt – von der Hengeler allerdings den unverbrauchten Betrag zurückzahlte.

Sanierungskonzept war nicht aussichtsreich

Die Hintergründe der Restrukturierung sind kompliziert und nicht von allen Kanzleien in Deutschland zu meistern: Es ging um das Schuldverschreibungsgesetz, seine Anwendbarkeit, um Anleihen, ausländische Emittenten und um die Frage, welche Regelung auf welche Finanzierungen zu welchem Zeitpunkt noch anwendbar sind.
Der Sanierungsplan für Q-Cells habe seinerzeit vorgesehen, dass Gläubiger mehrere Anleihen des Unternehmens einen Zahlungssaufschub gewähren und auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten. Dann allerdings erging im dem Pfleiderer-Fall der stark umstrittene Beschluss des Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt)(Beschl. v. 27.03.2012, Az. 5 AktG 3/11  - auch hier waren die Hengeler-Anwälte die Berater des Unternehmens. Das OLG Frankfurt entschied damals, dass das dem Sanierungsplan zugrunde gelegte neue Schuldverschreibungsgesetz vom 5. August 2009 nur unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar sei. Und diese seien hier nicht gegeben.
Der Bundesgerichtshof entschied anders (Urt. v. 01.07.2014, II ZR 381/13) – Pfleiderer und auch Q-Cells half das allerdings nicht mehr. Allerdings spielt das für das LG Frankfurt keine Rolle. Entscheidend sei nur die Frage, ob das Sanierungskonzept hinreichend aussichtsreich war. Die Umstände des Falles hätten diese Annahme nicht zugelassen.

Hengeler legt Berufung ein

Hengeler Mueller sieht das naturgemäß anders: "Wir halten das Urteil für falsch und haben Berufung eingelegt", sagt ein Sprecher. Die Kanzlei lässt sich vom renommierten Gesellschaftsrechtler Prof. Dr. Jochem Reichert von SZA Schilling Zutt & Anschütz vertreten.
Es passt zum Selbstverständnis der Anwälte, keine Zweifel aufkommen zu lassen: Die Kanzlei ist überzeugt, richtig gehandelt zu haben. Nicht nur bei Pfleiderer, wie ihr eine breite Masse an Kollegen attestierte, sondern auch bei Q-Cells. Hengeler mag nicht die renommierteste Restrukturierungspraxis des Landes haben. Aber bei Finanzierungen gilt sie in Branchenkreisen als erstklassig. Und daher dürfte sie auch dieses Verfahren notfalls bis in die letzte Instanz treiben – wenn man sich schon nicht mit der Gegenseite auf einen Vergleich einigen kann, dann eben gewinnen.
Egal, wie das Verfahren ausgeht: Um ihren Lebensstandard müssen die Hengeler-Anwälte nicht fürchten. 4,5 Millionen Euro - das sind auch für eine Wirtschaftskanzlei dieser Größe zwar nicht gerade Peanuts. Aber bei einem jährlichen Gesamtumsatz von geschätzten rund 218 Millionen Euro sind das rund zwei Prozent, der Verzicht auf das Geld scheint verkraftbar.
Und auch die Reputation der Wirtschaftskanzlei ist nur bedingt angegriffen. Abgesehen von der Krähen-Augen-Hacken-Logik würden die meisten Kollegen wohl zugeben, dass sie es genau so gemacht hätten – wenn sie denn das Mandat bekommen hätten.
Ein bisschen hat Hengeler schon jetzt gewonnen: Der Insolvenzverwalter hat keinen Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung - Schorisch wollte die abgerechneten Leistungen durch Angabe der Bearbeitungszeiträume und die einzelnen Bearbeiter jeweils mit Tätigkeitsbeschreibung vorgelegt haben. Nach dem LG Frankfurt bekommt er das alles nicht. Aber 4.530.807,16 Euro plus Zinsen wären ja auch schon nicht schlecht.

http://www.lto.de/recht/kanzleien-unternehmen/k/lg-frankfurt-urteil-2-32-o-102-13-hengeler-mueller-q-cells/
Beteiligte Kanzleien

Donnerstag, 17. Dezember 2015

Freitag, 11. Dezember 2015

Dr. Christian Becker, Partner in der Sozietät Haarmann Hemmelrath & Partner, Büro Moskau: // Becker kennt sich wohl bestens im Recht Russlands aus....um so verwundertlicher seine 8,18 % hypothetische Insolvenzquote bei Ekotechnika....

n Russland gut versichert?

Datum: 
Ort: Handelskammer Hamburg, Adolphsplatz 1.
Raum „Elbe“.
Die Referenten:

Dr. Christian Becker, Partner in der Sozietät Haarmann Hemmelrath & Partner, Büro Moskau:

Das Versicherungsrecht der Russischen Föderation

Herr Dr. Becker ist seit langem mit Fragen des russischen Rechts befasst und als Rechtsanwalt in Moskau tätig. Seit einem Jahr gehört er der Sozietät Haarmann Hemmelrath & Partner an. In seiner beratenden Tätigkeit stellen Fragen des Versicherungsrechts und des Leasingrechts einen Schwerpunkt dar. Im Verband der Deutschen Wirtschaft in der Russischen Föderation ist Herr Dr. Becker stellvertretender Vorsitzender der Arbeitsgruppe Versicherungen.

Dr. Siegmar Krüger, ERGO Versicherungsgruppe, Moskau:

Versicherung in Russland – ein Markt im Aufwind !

Herr Dr. Krüger war nach einem Studium in Moskau in leitender Position bei Außenhandelsunternehmen tätig. Seit mehr als zehn Jahren lebt und arbeitet er in Moskau. Er hat die Ost-West-Allianz Versicherungsgesellschaft in Moskau aufgebaut und ist seit 2001 Leiter der Repräsentanz der ERGO Versicherungsgruppe in Moskau. Dr. Krüger ist der Vorsitzende der Arbeitsgruppe Versicherungen im Verband der Deutschen Wirtschaft in Moskau.

Igor Schikov, Rechtsanwalt in der Sozietät Haarmann Hemmelrath & Partner, Büro Moskau:

Versicherungsaufsicht in Russland

Herr Rechtsanwalt Igor Schikow arbeitet in der Kanzlei Haarmann Hemmelrath & Partner, Büro Moskau. Beratung von Versicherungsunternehmen und Fragen der Versicherungsaufsicht sind sein Tätigkeitsschwerpunkt.

Warum verschweigt RA Becker sein Intermezzo bei MBB Drecks Energy im Aufsichtsrat......

Warum verschweigt RA Becker sein Intermezzo bei MBB Drecks Energy im Aufsichtsrat......

Corporate-Team von HRO wechselt zu GÖRG

[23.07.2008] Gleich drei neue Partner verstärken ab dem 2. Juli d.J. den Münchner Standort der Sozietät GÖRG. Dr. Christian Becker, Dr. Stefan Heyder und Dr. Bernt Paudtke wechseln mit ihren Associates Dr. Christian Schröder und Dr. Matthias Stoeckle von Holme Roberts & Owen zu GÖRG Rechtsanwälte und werden von München aus vor allem die Bereiche Gesellschaftsrecht, M&A und Kapitalmarktrecht der Sozietät weiter verstärken.
Mit dem Wechsel der drei Partner von Holme Roberts & Owen sowie dem ebenfalls seit Juli 2008 bei GÖRG tätigen Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Ralf Stefan Werz wächst das Münchner Büro auf 14 Rechtsanwälte an.
„Das dynamische Wachstum an unserem noch recht jungen Standort München ist ein deutlicher Beleg für die Stärke und Qualität unserer Sozietät. Es bestätigt unsere strategische Ausrichtung, als Kanzlei des deutschen Mittelstandes, aber zugleich auch als Ansprechpartner ausländischer Mandanten zu den führenden Wirtschaftskanzleien Deutschlands gezählt zu werden. Das Commitment der Sozietät, mit fünf Kollegen aus den anderen Standorten der Sozietät das Münchner Büro zu eröffnen, ist auch im Markt als ein klares Votum für ein starkes und von Anfang an voll in die Partnerschaft integriertes Büro angesehen worden", so Dr. Roland Hoffmann-Theinert, Mitglied des Managing Boards der Sozietät.
Dr. Christian Becker wird seine umfangreichen Erfahrungen in den Bereichen M&A, Private Equity, Venture Capital und Kapitalmarktrecht einbringen. Zudem bildet das Aktien- und GmbH-Recht einen Schwerpunkt seiner Beratung.
Becker blickt auf eine 10-jährige Anwaltskarriere zurück. Nach Referendariat am OLG München und Promotion an der Universität Heidelberg war er als Rechtsanwalt bei Haarmann Hemmelrath tätig, von wo aus er in den Vorstand eines Start-Up Unternehmens wechselte. Bevor er im Jahre 2005 seine Tätigkeit als Partner bei Holme Roberts & Owen aufnahm, war er für vier Jahre bei Linklaters.
Ebenso wie sein Kollege Dr. Becker ist Dr. Stefan Heyder ausgewiesener Experte für Gesellschaftsrecht, insbesondere Aktienrecht. Vielfach beriet er Gesellschaften und Gesellschafter bzw. Aktionäre bei komplexen gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten und vertrat deren Interessen auch vor Gericht. Heyder begleitete zudem diverse, auch grenzüberschreitende M&A-Transaktionen und unterstützte sowohl Käufer als auch Verkäufer bei der Durchsetzung ihrer Rechte aus Unternehmenskaufverträgen. Schließlich beriet er Unternehmen jeder Größe (einschließlich börsennotierter Gesellschaften) bei der Konzeption und Durchführung von Mitarbeiterbeteiligungen.
Nach seinem Studium begann Heyder 1995 seine Laufbahn in den USA bei Morris Manning & Martin in Atlanta und Morrison Cohen Singer & Weinstein in New York, von wo aus er sich zunächst Baker & McKenzie und später Nörr Stiefenhofer Lutz anschloss. Seit 2005 war er bei Holme Roberts & Owen.
Schwerpunkte der Tätigkeit von Dr. Bernt Paudtke liegen in der umfassenden Beratung von Unternehmen - vornehmlich aus dem Technologiebereich - in allen Fragen des Gesellschafts- und Kapitalmarktrechts. Des Weiteren ist Paudtke in den Bereichen Private Equity, Venture Capital, sowie M&A tätig. Schließlich berät Paudtke auch bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten. Paudtke begleitete bereits diverse Transaktionen, Börsengänge sowie Akquisitionen bei mittelständischen Unternehmen und Finanzunternehmen.
Nach seiner Promotion in Heidelberg und seinem Referendariat am OLG München war Paudtke von 2000 – 2003 bei Haarmann Hemmelrath in München und London tätig. 2003 wechselte er zu Zirngibl Langwieser und 2006 zu Holme Roberts & Owen.
„Für den Wechsel zu Görg war für uns entscheidend, am Aufbau des Münchener Büros der in den letzten Jahren am dynamischsten wachsenden deutschen Kanzlei mitwirken zu können", so Becker. Heyder betonte, dass Görg durch die ausgewiesene Kompetenz in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts zusammen mit der partnerschaftlichen Struktur die umfassende Beratung der Mandanten sichere.
Die drei neuen Partner der Sozietät GÖRG werden von den Associates Dr. Christian Schröder und Dr. Matthias Stoeckle begleitet.

Samstag, 5. Dezember 2015

Ursprünglich war auch der Vorschlag einer relativen Befristung von Nichtigkeitsklagen Teil des Gesetzesentwurfs, um dem Problem der sog. nachgeschobenen Nichtigkeitsklagen Herr zu werden. Der Regierungsentwurf sah noch eine Verfristung von Nichtigkeitsklagen vor, die im Falle einer ebenfalls erhobenen Anfechtungsklage später als einen Monat nach der entsprechenden Bekanntmachung im Bundesanzeiger (§ 246 Abs. 4 AktG) erhoben werden. Der Gesetzgeber sieht nun jedoch generellen Überprüfungsbedarf und spricht von „dogmatischen Widersprüchen“ im Beschlussmängelrecht.

5. (Doch) Keine relative Befristung der Nichtigkeitsklage
Ursprünglich war auch der Vorschlag einer relativen Befristung von Nichtigkeitsklagen Teil des Gesetzesentwurfs, um dem Problem der sog. nachgeschobenen Nichtigkeitsklagen Herr zu werden. Der Regierungsentwurf sah noch eine Verfristung von Nichtigkeitsklagen vor, die im Falle einer ebenfalls erhobenen Anfechtungsklage später als einen Monat nach der entsprechenden Bekanntmachung im Bundesanzeiger (§ 246 Abs. 4 AktG) erhoben werden. Der Gesetzgeber sieht nun jedoch generellen Überprüfungsbedarf und spricht von „dogmatischen Widersprüchen“ im Beschlussmängelrecht. Statt punktueller Änderungen wird somit eine umfassende Überprüfung und geschlossene Reform des Beschlussmängelrechts in Aussicht gestellt.