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Donnerstag, 26. November 2015

Herr Hartwieg, der zumindest auf dem Papier als Kopf des gesamten Geflechts agierte, wurde dabei sogar nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug) verurteilt. Dieser Schadensersatzanspruch würde durch ein mögliches Privatinsolvenzverfahren des Herrn Hartwieg nicht tangiert, sondern könnte (anders als vertragliche Ansprüche) auch nach einer Restschuldbefreiung durchgesetzt werden.

LG München I verurteilt Euro Grundinvest zu Schadensersatz – weitere gemeinsame Klage geschädigter Anleger anhängig

Langsam kommt Licht in die dunklen Machenschaften der Euro Grundinvest Gruppe: Hierzu leistete zuletzt das Landgericht München I einen wesentlichen Beitrag. Dieses kam erstmals am 26.06.2015 sowohl zu einer Verurteilung der Euro Grundinvest Management GmbH, der Euro Grundinvest Consulting GmbH, der OVT Odeon Verwaltung- und Beteiligungstreuhand GmbH & Co. KG als auch zu einer Verurteilung des Herrn Malte André Hartwieg persönlich.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Prospekt des geschlossenen Fonds zum Euro Grundinvest Deutschland 15 GmbH & Co. KG (EGI 15) gleich zwei haftungsbegründende Fehler aufweist, für welche die Beklagten einzustehen haben. Herr Hartwieg, der zumindest auf dem Papier als Kopf des gesamten Geflechts agierte, wurde dabei sogar nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug) verurteilt. Dieser Schadensersatzanspruch würde durch ein mögliches Privatinsolvenzverfahren des Herrn Hartwieg nicht tangiert, sondern könnte (anders als vertragliche Ansprüche) auch nach einer Restschuldbefreiung durchgesetzt werden.

Darüber hinaus machen die Sicherungsmaßnahmen des Fürstlichen Landgerichts Liechtenstein Hoffnung auf Geldrückflüsse. Vermögenswerte in Millionenhöhe des Herrn Hartwieg, bzw. der EGI-Gruppe konnten sichergestellt werden. Auch eigene Recherchen deuten darauf hin, dass die EGI-Gruppe nach wie vor über ausreichendes Vermögen verfügt. In einem weiteren Einzelfall haben die Beklagten nach Verurteilung zudem bereits eine sog. Sicherheitsleitung beim Amtsgericht München hinterlegt. Auch dieser Umstand stellt zumindest für den dortigen Kläger eine spätere Befriedigung der Klageforderung sicher.

Montag, 23. November 2015

guckt mal wie mein "Renten"Portfolio rennt....es läuft und läuft und läuft.....


zur besseren Durchsuchbarkeit der SS Becker als Text.....auch für die Suchmaschienen.....

GÖRG • Prinzregentenstraße 22 • 80538 München
Vorab per Fax: ■»•49 6222 584170
Amtsgericht Wies
Postfach 1120
69152 Wiesloch
loch
69«i?^SBr W'9s'oc),
Beglaubigte Abschrift
DR. CHRISTIAN BECKER
Rechtsanwalt
Tel. +49-89-30 90 667-39
7 Fax +49-89-30 90 667-90
cbecker@goerg.de
Sekretariat: Silke Schinke
Prinzregentenstraße 22
80538 München
Tel. +49-89-30 90 667-0
www.goerg.de
Unser Az.: 8818/80176-15
Bitte bei allen Schreiben angeben
Klageerwiderung EMB Consulting
SE/CJN
München, 30. Oktober 2015
beda
Az. 3 C 93/15
In dem Rechtsstreit
EMB Consulting SE ./. Ekotechnika GmbH
anken wir uns für die gewährte Fristverlängerung.
In dem Termin zur mündlichen Verhandlung werden wir beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist unbegründet.
Bevor wir zu den Punkten im Einzelnen kommen, stellen wir zur Erhöhung der Übersieh
lichkeit unseren Ausführungen voran das folgende
BERLIN - ESSEN • FRANKFURT AM MAIN ■ HAMBURG ■ KÖLN ■ MÜNCHEN
GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
I AG Essen PR 1281
Inhaltsverzeichnis
A. Sachverhalt................................................................................................................ 2
I. Gesellschaftsrechtliche Verhältnisse und Anleiheemission........................................ 2
Restrukturierung der Beklagten.............................................................................. 4
1. Ausgangslage.......................................................................................... .4
2. Fremdinsolvenzantrag gegen die Beklagte......................................................... 4
3. Kündigungserklärung der Klägerin ..................................................................5
4. Beschlüsse der Anleihegläubigerversammlung............................. 5
5. Keine Zinszahlung am 10. Mai 2015.............. 7
6. Kein ernsthaftes Einfordern der Zinsen durch Gemeinsamen Vertreter ............7
7. Zinsforderung der Klägerin................................................................................ 7
8. Zurückweisung des Fremdinsolvenzantrags des Prozessbevollmächtigten der
Klägerin........................................................................................................... 7
9. Vollziehbarkeit der Beschlüsse der Anleihegläubigerversammlung........................8
10.Zinsstundung und Kündigungsverzicht................................................................9
11 .Änderung der Anleihebedingungen.................................................................... 9
B. Rechtslage.......................................................................................... 11
Keine Aktivlegitimation........................................................................................11
1. Ermächtigung des Gemeinsamen Vertreters und verdrängende Wirkung.............11
2. Zeitraum der Ermächtigung und der verdrängenden Wirkung............................. 12
3. Auffassung des Sachverständigen Wahl........................................................... 13
4. Zwischenergebnis...........................................................................................14
Widersprüchliches Verhalten................................................................................ 14
Vollzug der Zinsstundung wirkt auf Zeitpunkt der Beschlussfassung zurück..............15
IV. Kollektivbindung durch das Schuldverschreibungsgesetz.................. 16
| 1. Treuebindung der Anleihegläubiger...................................................................16
I 2. Sperrwirkung der Restrukturierung nach dem SchVG........................................ 17
| 3. Unzulässiger Sondervorteil.............................................................................. 18
4. Ungewollter Gläubigerwettlauf.............................................................. 20
A,
Sachverhalt
I, Gesellschaftsrechtliche Verhältnisse und Anleiheemission
Die Beklagte ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter
HRB 711511. Das Stammkapital beträgt derzeit EUR 2.025.000,00.
Das Geschäftsjahr der Beklagten beginnt jeweils am 1. Oktober und endet am
30. September des darauffolgenden Kalenderjahres.
Die Beklagte ist die deutsche Muttergesellschaft der russischen EkoNiva-
Technika-Gruppe (nachfolgend auch "EkoNiva-Technika"). Die EkoNiva-
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Technika ist einer der größten Landmaschinenhändler Russlands und seit mehr
als 15 Jahren im russischen Agrarmarkt tätig. Sie ist seit Jahren einer der größten
europäischen Vertriebspartner von John Deere, dem größten Landmaschinenhersteller
weltweit, dessen Produkte das Unternehmen seit 2004 vertreibt.
Die Beklagte hat im Mai 2013 bis zu EUR 60.000.000,00 9,75 % Inhaberschuldverschreibungen
(ISIN: DE000A1R1A18 / WKN: A1R1A1) (insgesamt die "Ekotechnika-
Anleihe") begeben. Dem lagen ursprünglich die Anleihebedingungen in
der im Wertpapierprospekt veröffentlichten Fassung zugrunde.
Beweis: Anleihebedingungen, von der Klägerin bereits
vorgelegt
Die Anleihebedingungen sehen unter Ziffer 12 vor, dass die Anleihegläubiger
durch Mehrheitsbeschluss Änderungen der Anleihebedingungen zustimmen können.
Unter Ziffer 12 Buchstabe d) ist vorgesehen, dass die Anleihegläubiger
durch Mehrheitsbeschluss insbesondere den auch in § 5 Abs. 3 SchVG aufgeführten
Maßnahmen zustimmen können. Demnach können die Anleihegläubiger
durch (qualifizierten) Mehrheitsbeschluss u.a. einem "Ausschluss von Zinsen"
(Ziffer 12 Buchstabe (d) (i) der Anleihebedingungen, § 5 Abs. 3 Nr. 1 SchVG), einem
"Verzicht auf das Kündigungsrecht der Anleihegläubiger oder dessen Beschränkung"
(Ziffer 12 Buchstabe d) (viii) der Anleihebedingungen, §5 Abs. 3
Nr. 8 SchVG) und einem "Umtausch von Schuldverschreibungen in Gesellschaftsanteile
oder andere Wertpapiere" (Ziffer 12 Buchstabe d) (v) der Anleihebedingungen,
§ 5 Abs. 3 Nr. 5 SchVG) zustimmen. Ein mit der erforderlichen
75 %-Mehrheit gefasster Beschluss wirkt für und gegen sämtliche Anleihegläubiger
(§ 5 Abs. 2 Satz 1 SchVG).
Beweis: wie vor
Nach Ziffer 13 Buchstabe a) der Anleihebedingungen können die Anleihegläubiger
durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrnehmung ihrer Rechte nach Maßgabe
des § 7 Abs. 1 SchVG einen gemeinsamen Vertreter für alle Anleihegläubiger
bestellen. Dem gemeinsamen Vertreter können durch Mehrheitsbeschluss der
Anleihegläubiger besondere Aufgaben und Befugnisse eingeräumt werden. Soweit
der gemeinsame Vertreter zur Geltendmachung von Rechten der Anleihegläubiger
ermächtigt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger zur selbständigen
G Ö R G
Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt, es sei denn de
sieht dies ausdrücklich vor (Ziffer 13 Buchstabe b) der Anl
Abs. 2 SchVG),
• Mehrheitsbeschluss
eihebedingungen, § 7
Beweis: wie vor
II. Restrukturierung der Beklagten
1. Ausgangslage
Die Unternehmen der Ekotechnika-Gruppe sind operativ aus
der Russischen Föderation tätig. Aufgrund der veränderter i
nehmend krisenhaften wirtschaftlichen Situation in diesem
aufgrund der Ukraänekrise, dem Verfall des Ölpreises und
Russischen Rubel) hat sich auch die wirtschaftliche und fin
Ekotechnika-Gruppe in den letzten Monaten deutlich verschl
schließlich im Gebiet
politischen und zu-
Markt (insbesondere
der Abwertung des
anzielle Situation der
chtert.
der Kapitalerhöhung
bt-Equity-Swap) er-
Die Beklagte musste - vor dem Hintergrund der anhaltenden wirtschaftlichen Krise
in der Russischen Föderation und namentlich der Schwache des Russischen
Rubel - grundlegend saniert werden. Das Restrukturierung? konzept umfasst neben
Elementen der operativen Restrukturierung der Gesell »chaft auch deren finanzielle
Restrukturierung. Dabei sollen das Eigenkapital gestärkt und die
Fremdverbindlichkeiten reduziert werden.
Dies soll durch eine Kapitalherabsetzung mit anschließent
gegen Sacheinlagen (Kapitalschnitt und anschließendem D e
reicht werden. Dadurch soil ein großer Teil der Finanzverbin flichkeiten - nämlich
die Verbindlichkeiten gegenüber den Anleihegläubigern - irf Eigenkapital umgewandelt
werden.
Flankiert wird der Debt-Equity-Swap durch einen Zinsverzisfht und den Verzicht
auf Kündigungsrechte.
2. Fremdinsolvenzantrag gegen die Beklagte
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist zugleich Geschäftsführer der Kollossal
Salz GmbH, Salzburg, Österreich. Mit Schriftsatz vom 4. April 2015 stellte
der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, insoweit handelnd namens der Kollos-
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G Ö R G
sai Salz GmbH, Fremdinsolvenzantrag gegen die Beklagte beim Amtsgericht
Heidelberg.
Über das Vermögen der Kollossal Salz GmbH wurde arr
Landgericht Salzburg das Konkursverfahren eröffnet.
3. Kündigungserklärung der Klägerin
29. April 2015 vom
Mit Schreiben vom 8. April 2015 ließ die Klägerin durch dis
Partner die fristlose und außerordentliche Kündigung von i|r
Verschreibungen im Nennwert von EUR 50.000,00 erklären.
Beweis:
Kanzlei Dr. Späth &
gehaltener Schuld-
Schreiben vom 8. Mai 201$, in Kopie beigefügt
als Anlage B1
4. Beschlüsse der Anleihegläubigerversammlung
Nach einer ersten - beschlussunfähigen - Abstimmung ohne Versammlung berief
die Abstimmungsleiterin am 8. April 2015 für den 6. ¡\flai 2015 eine Anleihegläubigerversammlung
als sog. zweite Versammlung
Satz 3 SchVG ein. In dieser Versammlung stimmten die Anleihegläubiger dem
Restrukturierungskonzept zu.
Beweis: Notarielle Niederschrift der
Sammlung vom 6. Mai 2015
Veit (UR.Nr. 795/2015), be
Anlage B2
Anleihegläubigerverles
Notars Dr. Peter
gefügt in Kopie als
Insbesondere wurde die One Square Advisory Services Gmt
Anleihegläubigerversammlung zum gemeinsamen Vertrete
Ekotechnika-Anleihe ("Gemeinsamer Vertreter") gewählt.
H gemäß TOP 1 der
der Gläubiger der
Beweis: wie vor
Zugleich wurde dem von der Beklagten vorgelegten Restr jkturierungskonzept
nach Maßgabe des Gegenantrags des Anleihegläubigers Pfitzke zugestimmt
(TOP 2). Das Restrukturierungskonzept sieht insbesondere Tinen Umtausch der
Schuldverschreibungen der Ekotechnika-Anleihe in Anteile
vor (Debt-Equity-Swap).
an der Gesellschaft
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G Ö R G
Beweis: wie vor
Gemäß TOP 3 hat die Anleihegläubigerversammlung zude
am 10. Mai 2015 fälligen Ansprüche auf Zahlung der Zinsen
ber 2015 zu stunden. Außerdem verzichten die Anleihegläu
fassung zu TOP 3 vorübergehend bis einschließlich 31.
Kündigungsrechte gemäß Ziffer 8 Buchstabe a) (aa) und £
stabe a) (bb) letzte Alternative (welche die letzten zwölf Wei
(bb) umfasst) der Anleihebedingungen".
Beweis: wie vor
m beschlossen, die
bis zum 31. Dezem-
Diger laut Beschluss-
Dezember 2015 "auf
emäß Ziffer 8 Buchrter
in Buchstabe a)
Nach TOP 4 hat die Anleihegläubigerversammlung außerde m beschlossen, den
Gemeinsamen Vertreter zu ermächtigen und zu bevollmächtigen, über die Stundung
der am 10. Mai 2015 entstehenden Zinsansprüche bis zum 30. Juni 2016
(einschließlich) zu entscheiden. Schließlich hat die Anleiq«
lung gemäß TOP 4 letzter Absatz wie folgt beschlossen:
"Im Zusammenhang mit den vorgenannten Ermächtigung
tigungen (sc. des Gemeinsamen Vertreters) sind die
selbständigen Geltendmachung ihrer Rechte nicht befug),
sie nicht befugt, im Zeitraum der Ermächtigung und B
Gemeinsamen Vertreters Zinszahlungen zu verlangen u,
digungsrechte auszuüben."
egiäubigerversammen
und Bevollmäch-
\nieihegläubiger zur
insbesondere sind
vollmächtigung des
i\d/oder etwaige Kün-
Beweis: wie vor
Sämtliche Beschlüsse wurden mit weit über den gesetzlich
heiten - mit jeweils weit über 80 % oder sogar 90 % - gefas:
erforderlichen Mehrt.
Gegen die Beschlüsse der Anleihegläubigerversammlung wurden im Nachgang
zur Versammlung insgesamt drei Anfechtungsklagen erh
Landgericht Heidelberg unter den Aktenzeichen 12 O 27/15
und 3 O 164/15 anhängig sind bzw. waren. Die unter
3 0164/15 anhängige Anfechtungsklage wurde namens ces Masseverwalters
der in Konkurs befindlichen Kollossal Salz GmbH, vom Pro:
der (hiesigen) Klägerin erhoben.
oben, die vor dem
<fH, 12 0 28/15 KfH
dem Aktenzeichen
essbevollmächtigten
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Keine Zinszahlung am 10. Mai 2015
Die am 10. Mai 2015 fälligen Zinsen zahlte die Beklagte nicht
Kein ernsthaftes Einfordern der Zinsen durch Gemeinsamen Vertreter
Auf Grundlage der Beschlussfassungen der Anleihegläub gerversammlung erklärte
der Gemeinsame Vertreter mit Schreiben vom 29. Mai 2015, dass er nach
Vollzug des Beschlusses der Anleihegläubigerversammlung von der ihm erteilten
Vollmacht und Ermächtigung zur Stundung von Zinszahlung
auf Kündigungsrechte Gebrauch machen werde. Weiterhin
en und dem Verzicht
erklärte der Gemeinsame
Vertreter, bis zur Erklärung der Stundung und des Verzichts die am 10. Mai
2015 fälligen Zinsansprüche nicht ernsthaft einzufordern ur
gung der Anleihe wegen Nichtzahlung zu erklären.
Beweis:
Zinsforderung der Klägerin
Schreiben des Gemeinsam
29. Mai 2015, in Kopie beige
Mit Schreiben der Kanzlei Dr. Späth & Partner vom 26. Ju
Klägerin - zusätzlich zur Kündigungserklärung über Schulrjl
Nennwert von EUR 50.000,00 vom 8. Mai 2015 (s. oben 3)
terer Schuldverschreibungen im Nennwert von EUR 18.000
langte die Klägerin die Zahlung aufgelaufener Zinsen aus
gen im Gesamtnennbetrag von EUR 68.000,00.
Beweis: Schreiben vom 26. Juni 201p, in Kopie beigefügt
als Anlage B4
Zurückweisung des Fremdinsolvenzantrags des Proze ssbevollmächtigten
der Klägerin
Den vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin gestellten F emdinsolvenzantrag
gegen die Beklagte wies das AG Heidelberg - Insolvenzgericht - mit Beschluss
vom 4. September 2015 zurück. Das AG Heidelberg stellt darin fest, dass keine
insolvenzreife der Beklagten vorliegt.
d auch keine Kündien
Vertreters vom
ügt als Anlage B3
ni 2015 erklärte die
Verschreibungen im
- die Kündigung wei-
00. Gleichzeitig ver-
SchuldverschreibunGORG
Beweis: Beschluss des Amtsgericht! Heidelberg - Insolvenzgericht
- vom 4. Septerjiber 2015 (Az.: 51 IN
203/15), in Kopie beigefügt als Anlage B5
In dem Beschluss führt das Amtsgericht unter anderem aus, dass die unterbliebene
Zinszahlung am 10. Mai 2015 gerade kein Indiz für diq Zahlungsunfähigkeit
der Beklagten darstellt.
Beweis: wie vor
an Zinsen zu keinem
;verbindlichkeiten im
Das AG Heidelberg verweist zur Begründung auf das Gutachten des Sachverständigen
Wahl. Dieser wiederum führt aus, dass der - insoweit allein aktiv legitimierte
- Gemeinsame Vertreter die am 10. Mai 2015 fällig
Zeitpunkt ernsthaft eingefordert hat. Damit bleiben die Zin
Rahmen eines insoivenzrechtlichen Liquiditätsstatus außer Betracht. Seit der Anleihegläubigerversammlung
vom 6. Mai 2015 seien nämlich nicht mehr die einzelnen
Anleihegläubiger zur Geltendmachung ihrer Rechte befugt, sondern allein
der Gemeinsame Vertreter könne Zinsen einfordern (was er licht getan hat).
Beweis: Gutachten des Sachverstä
24. Juli 2015, dort S. 20 ff., ijn
Anlage B6
9. Vollziehbarkeit der Beschlüsse der Anleihegläubigervers ammlung
Am 30. September 2015 beschloss das OLG Karlsruhe, daf
schlösse der Anleihegläubigerversammlung erhobenen Ai
nem Vollzug dieser Beschlüsse nicht entgegenstehen.
Beweis: Beschluss des OLG Karlsru
ber 2015 (Az.: 7 AktG 1/15
als Anlage B7
Das OLG führte zur Begründung u.a. aus, dass die gegen
Anleihegläubigerversammlung anhängigen Anfechtungsklagen, insbesondere die
vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin erhobene Klage, rechtsmissbräuchlich
erhoben sind.
ndigen Wahl vom
Kopie beigefügt als
s die gegen die Bertfechtungsklagen
eiie
vom 30. Septemin
Kopie beigefügt
die Beschlüsse der
Beweis: wie vor, dort S. 30 ff.
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G Ö R G
Die Equithos UG nahm ihre Anfechtungsklage (12 0 27/15 KfH) daraufhin zurück.
Die beiden anderen Anfechtungsklagen, darunter die vom Prozessbevollmächtigten
der Klägerin erhobene Klage, sind weiterhin beim LG Heidelberg anhängig,
stehen aber dem Vollzug der Beschlüsse der Anleit egläubigerversammlung
aufgrund des Freigabebeschlusses des OLG nicht meh • entgegen.
5 die von der Anleivollziehbar
seien, ist
Die Behauptung der Klägerin (S. 3 der Klageschrift), das
hegläubigerversammlung gefassten Beschlüsse noch nicht
daher mittlerweile nicht mehr zutreffend.
10. Zinsstundung und Kündigungsverzicht
Nachdem der Gemeinsame Vertreter bereits mit Schreiben vom 29. Mai 2015 erklärt
hatte, die Zinsen nicht ernsthaft einzufordern und von seinen Kündigungsrechten
keinen Gebrauch zu machen (siehe oben 6), machte er am 7. Oktober
2015 von seiner ihm durch Beschlussfassung der Anleihegläubigerversammlung
zu TOP 4 erteilten Ermächtigung Gebrauch und schloss m t der Beklagten eine
"Vereinbarung über die Stundung der Zinsansprüche und dsn vorübergehenden
Ausschluss von Kündigungsrechten". Danach stundet der Gemeinsame Vertreter
namens der Anleihegläubiger die am 10. Mai 2015 fälligen
Dezember 2015.
Beweis: Vereinbarung über die Stunc
che und den vorübergehen
Kündigungsrechten, in Kopie
ge B8
Zinsen bis zum 31.
ung der Zinsansprüien
Ausschluss von
beigefügt als Anla-
11. Änderung der Anleihebedingungen
Am 16. Oktober 2015 wurden die Beschlüsse der Anleiheglk
zu TOP 3 über die Stundung der Zinsansprüche und den vo
schluss der Kündigungsrechte der Anleihegläubiger vollzog«!
der Ekotechnika-Anleihe wurden entsprechend der zu TCP
Schlüsse geändert, indem die Clearstream Banking AG die
Schlüsse als Anlage zur Globalurkunde in die Sammelve
hat (§ 22 Abs. 1 SchVG).
äubigerversammlung
rübergehenden Ausn:
Die Bedingungen
P 3 gefassten Beentsprechenden
Benvahrung
genommen
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G Ö R G
Beweis: Bestätigung der Clearstrearr
pie beigefügt als Anlage B9
Die Behauptung der Klägerin, die Anleihebedingungen seie
der von der Anleihegläubigerversammlung gefasste Beschlu
sei noch nicht vollzogen worden (S. 2 der Klageschrift), ist
mehr zutreffend.
i nicht geändert und
ss zur Zinsstundung
älso mittlerweile nicht
Banking AG, in Ko-
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G Ö R G
B.
Rechtslage
Die Klage ist unter mehreren Aspekten unbegründet. Der Kläger
tivlegitimation (s. Ziffer i). Zudem ist das Verhalten der Kläger
gehaltene Schuldverschreibungen außerordentlich und fristlos zi
rerseits Zinsen aus eben diesen Schuldverschreibungen zu for<ji
(s. Zifferil). Eine Geltendmachung der am 10. Mai 2015 fällige
nem Zeitpunkt zulässig (s. Ziffer Fehler! Verweisquelle komji
werden.). Schließlich kann die Klägerin aufgrund der kollektiven
Beschlüsse der Gläubigerversammlung Zinsen nicht verlangen (s
I. Keine Aktivlegitimation
Der Klägerin fehlt es an der Aktivlegitimation.
Die Klägerin ist seit der Beschlussfassung der Anleihegl
vom 6. Mai 2015 nicht mehr befugt, Ansprüche auf Zinszaf
chen.
n fehlt es an der Akn,
einerseits von ihr
kündigen und anderem,
widersprüchlich
i Zinsen war zu keite
nicht gefunden
Bindungswirkung der
. Ziffer IV).
aubigerversammlung
lung geltend zu ma-
1. Ermächtigung des Gemeinsamen Vertreters und verdrängende Wirkung
Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 SchVG sind die einzelnen Gläubig
Geltendmachung derjenigen Rechte nicht befugt, zu deren Geltendmachung der
Gemeinsame Vertreter ermächtigt ist, es sei denn, der Mehr!
dies ausdrücklich vor.
Vorliegend ist der Gemeinsame Vertreter ermächtigt, über cfi
10. Mai 2015 entstehenden Zinsansprüche bis zum 30. Juni
zu entscheiden. Zudem hat die Anleihegläubigerversamm
letzter Absatz wie folgt beschlossen:
ie Stundung der am
2016 (einschließlich)
ung gemäß TOP 4
"Im Zusammenhang mit den vorgenannten Ermächtigunge
tigungen (sc. des Gemeinsamen Vertreters) sind die
selbständigen Geltendmachung ihrer Rechte nicht befug
sie nicht befugt, im Zeitraum der Ermächtigung und
Gemeinsamen Vertreters Zinszahlungen zu verlangen un
digungsrechte auszuüben."
r zur selbständigen
heitsbeschluss sieht
n und Bevolimäch-
^nleihegläubiger zur
; insbesondere sind
vollmächtigung des
1/oder etwaige Kün-
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G Ö R G
Die Beschlussfassung der Anleihegläubigerversammlung
setziiche Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 3 SchVG, wonach
ger zur selbständigen Geltendmachung derjenigen Rechte
deren Geltendmachung der Gemeinsamen Vertreter ermächjt
bestätigt also die ge-
Jie einzelnen Gläubinicht
befugt sind, zu
igt ist.
Vorliegend ist der Gemeinsame Vertreter ausdrücklich erms
dung der am 10. Mai 2015 entstehenden Zinsansprüche bi
(einschließlich) zu entscheiden. Darin enthalten ist - gleich
Ermächtigung des Gemeinsamen Vertreters, etwaige Zinse
leihegläubiger einzufordern bzw. nicht einzufordern. Könnt«!
ger Zinsen weiterhin selbständig einfordern, ginge die Er
meinsamen Vertreters, Zinsen zu stunden, ins Leere. De
Beschluss auch ausdrücklich geregelt, dass die Anleihegiäfi
(...) nicht befugt (sind), im Zeitraum der Ermächtigung und
Gemeinsamen Vertreters Zinszahlungen zu verlangen".
2. Zeitraum der Ermächtigung und der verdrängenden Wirl
chtigt, über die Stuns
zum 30. Juni 2016
sam als Minus - die
n im Namen der Ann
die Anleihegläubinächtigung
des Genjientsprechend
ist im
biger "insbesondere
Bevollmächtigung des
ung
Die Ermächtigung des Gemeinsamen Vertreters und die damit einhergehende
verdrängende Wirkung im Hinblick auf die individuellen Glcubigerrechte besteht
unmittelbar ab Beschlussfassung der Anleihegiäubigerver; ¡ammlung, somit ab
dem 6. Mai 2015 und nicht erst ab Vollzug der (übrigen) Eje
hegläubigerversammlung.
eschiüsse der Anlei-
Die Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters stellt nämlic
§ 21 Abs. 1 SchVG vollzugsbedürftige Änderung der Anleih
i gerade keine nach
ebedingungen dar.
Hofmeister, in: Verannemann, SchVG, 2010, §21 Rn. 10; 8
tienrecht und Kapitalmarktrecht, 2014, § 21 Rn. 5; Bliesene
rechts-Kommentar, 2013, § 21 SchVG Rn. 9.
Auch die Ermächtigung des Gemeinsamen Vertreters ist
schlussfassung wirksam. Die bloße Ermächtigung des Gern
Zinsen zu stunden, enthält noch nicht die Stundung als so
noch keine Änderung der Anleihebedingungen. Die entsp
fassung der Anleihegläubigerversammlung über die Ermäch
samen Vertreters bedurfte daher für ihre Wirksamkeit keine
von § 21 Abs. 1 SchVG.
Müller, in: Heidel, Akr/
Schneider, in: Bankunmittelbar
ab Beäinsamen
Vertreters,
che und damit auch
riechende Beschlusstigung
des Gemeins
Vollzugs im Sinne
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G Ö R G
Friedl, in: Frankfurter Kommentar zum SchVG, 2013, § 21
Veranneman, SchVG, 2010, § 21 Rn. 2; Dippel/Preuße, in:
§21 Rn. 8.
Zwar "darf der Gemeinsame Vertreter von seiner Ermächtig
barkeit der entsprechenden Beschlüsse "Gebrauch mac
SchVG. An der sofortigen Wirksamkeit der Ermächtigung al
aber nichts.
=tn. 22; Hofmeister, in:
reuße, SchVG, 2011,
Selbst wenn man dies anders sehen wollte, kann die Vorschrift des § 21 Abs. 2
SchVG sich naturgemäß nur auf solche Ermächtigungen den Gemeinsamen Vertreters
beziehen, die auf vollzugsbedürftige Beschlüsse g erichtet sind. Ist der
Gemeinsame Vertreter aber (jedenfalls auch) zu Handlungen oder Unterlassun-
, kann er von seiner
r Beschlussfassung
ung erst ab Vollziehhen",
§ 21 Abs. 2
5 solcher ändert dies
gen ermächtigt, die weder vollzugsbedürftig noch -fähig sin«
diesbezüglichen Ermächtigung bereits ab dem Zeitpunkt d
Gebrauch machen.
Dies gilt vorliegend jedenfalls für die bloße Nichtgeltendm
Sprüchen. Ein solches bloßes Unterlassen stellt - anders
zieht oder eine Stundung von Zinsansprüchen - gerade keiih
leihebedingungen dar und ist damit weder vollzugsbedürftic
zugsfähig. Dementsprechend tritt die verdrängende Wirkurg
des Gemeinsamen Vertreters - jedenfalls im Hinblick auf
Geltendmachung bzw. Nichtgeltendmachung von Zinsansp
Beschlussfassung der Anleihegläubigerversammlung ein.
achung von Zinsanis
ein formeller Vere
Änderung der Annoch
auch nur vollder
Ermächtigung
die rein tatsächliche
■üchen - bereits mit
3. Auffassung des Sachverständigen Wahl
Das AG Heidelberg hatte im Rahmen des Fremdinsolvenzanti
klagte über die Frage zu entscheiden, ob die am 10. Mai 20
Rahmen des Liquiditätsstatus zu Lasten der Zahlungsfähig!«
berücksichtigen sind. Das AG Heidelberg hat sich insoweit
von ihm bestellten Gutachters Wahl angeschlossen. Diese
Berücksichtigung der fälligen Zinsverbindlichkeiten mit dem
dass die Zinsen nicht ernsthaft eingefordert worden seien,
bigerversammlung vom 6. Mai 2015 seien nämlich nicht me
rags gegen die Be-
5 fälligen Zinsen im
eit der Beklagten zu
dem Gutachten des
wiederum hat eine
Argument verneint,
der Anleihegläuhr
die einzelnen An-
Sieit
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G O R G
leihegläubiger zur Geltendmachung ihrer Rechte befugt, sc ndem allein der Gemeinsame
Vertreter könne Zinsen einfordern (was er nicht getan hat).
Vgl. Gutachten des Sachverständigen Wahl vom 24. Juli 2015, S. 20 ff., in Kopie
beigefügt als Anlage B6
Das Gutachten des Sachverständigen folgt also derselben
die Beklagte, nämlich dass durch die entsprechende Ermäc
samen Vertreters eine sofortige verdrängende Wirkung zu
mation des einzelnen Anleihegläubigers eingetreten ist.
4. Zwischenergebnis
Seit dem 6. Mai 2015 sind die einzelnen Anleihegläubiger ni
sen einzufordern. Dieses Recht steht vielmehr allein dem G
ter zu.
F.echtsauffassung wie
ltigung des Gemein-
Llasten der Aktivlegäti-
;ht mehr befugt, Zinemeinsamen
Vertre-
Bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Zinsen am 10. Mai 2
daher nicht mehr legitimiert, Zinsforderungen individuell gelte
315 war die Klägerin
nd zu machen.
II. Widersprüchliches Verhalten
Überdies scheidet eine Zinsforderung schon wegen wider
tens der Klägerin aus. Die Klägerin hat mit Schreiben ihrer
liehen Vertreter vom 8. Mai 2015 die außerordentliche unc
von ihr gehaltener Schuldverschreibungen im Nennwert von
klärt. Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 hat die Klägerin die
Schuldverschreibungen im Nennwert von EUR 18.000,00 ert
prüchlichen Verhalsjeinerzeitigen
anwaltfristlose
Kündigung
EUR 50.000,00 er-
Kündigung weiterer
lärt.
Die Klägerin hat die Kündigungserklärungen bis dato auch
men. Sie muss sich deshalb an ihrem erklärten Willen fesl
Rechte aus den gekündigten Schuldverschreibungen mehr
sem Hintergrund stellt es ein verbotswidriges widersprüchl
wenn die Klägerin nunmehr Zinszahlungen aus den Schuld\
langt.
nicht zurückgenomhalten
lassen, keine
herzuleiten. Vor dieches
Verhalten dar,
erschreibungen ver-
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G O R G
Vollzug der Zinsstundung wirkt auf Zeitpunkt der Besch
Darüber hinaus geht die Klage auf Zahlung der am 10. Mai
auch bereits deshalb ins Leere, weil die Mehrheit der Anleih
der Anleihegläubigerversammlung vom 6. Mai 2015 die Sturi
schlossen hatte.
Dieser Mehrheitsbeschluss zu TOP 3 der Anleihegläubig
6. Mai 2015 ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 SchVG auch für die
Zudem hatte der Beschluss bereits ab seiner Fassung zur
gebundenen Anleihegläubiger keine Zinsansprüche geltend
fern der Beschluss später formelle Wirksamkeit erlangt. Da
der Beschlussfassung fällig wurden, bestand zu keinem Z<
keit, dass Anleihegläubiger Zinsansprüche individuell geltend
ärversammlung vom
Klägerin verbindlich.
Fjolge, dass die an ihn
machen können, sodie
Zinsen erst nach
uitpunkt die Möglichmachen.
Schon der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 1 SchVG („sind ..
insoweit für eine sofortige Bindungswirkung. Darüber hin
Sinn und Zweck der Regelung des § 5 Abs. 2 SchVG die
vorläufig Geltung erlangen, da ansonsten Anleihegläubiger,
Stimmung teilgenommen oder gegen den betreffenden Be
stimmt haben, die Mehrheitsentscheidung dadurch unterlauf
während der Zeit bis zur Vollziehung des Beschlusses und
nen Änderung der Anleihebedingungen Zinsansprüche gelte
Vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v, 17.09.2014, Az. 4 U 22/14,
Rn. 56.
Allenfalls kann die Bindungswirkung rückwirkend entfallen,
beschluss der Anleihegläubiger endgültig keine Wirksamkeit
Vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.09.2014, Az. 4 U 22/14,
Rn. 56.
Diese auflösende Bedingung der Bindungswirkung ist im v
eingetreten. Im Gegenteil: Am 16. Oktober 2015 wurden die
leihegläubigerversammlung zu TOP 3 u.a. über die Stundung
der Anleihegläubiger vollzogen: Die Bedingungen der Ekotfc
den entsprechend dem zu TOP 3 gefassten Beschluss
ussfassung zurück
2015 fälligen Zinsen
egiäubiger bereits in
dung der Zinsen beverbindlich“)
spricht
äus muss nach dem
Bindung mindestens
die nicht an der Ab-
^chlussvorschlag gen
könnten, dass sie
der damit verbundeid
machen.
BeckRS 2015, 09138
A/enn der Mehrheitserlangt.
BeckRS 2015, 09138
erliegenden Fall nicht
Beschlüsse der Ander
Zinsansprüche
chnika-Anleihe wurgemäß
§ 21 Abs. 1
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G Ö R G
SchVG geändert, indem die Clearstream Banking AG die
schluss als Anlage zur Globalurkunde in die Sammelverwahri
Damit hat der Beschluss der Anleihegläubigerversammiu|i
gemäß TOP 3 u.a. über die Stundung der Zinsen endgültige
entsprechenden Beung
genommen hat.
g vom 6. Mai 2015
Wirksamkeit erlangt.
Die mit dem Vollzug des Beschlusses zu TOP 3 der Anleih
lung vom 6. Mai 2015 im Sinne von § 21 Abs. 1 SchVG ein
der Änderung der Anleihebedingungen der Ekotechnika
Satz 3 SchVG ändert die Anleihebedingungen ex tune, d.h.
Zeitpunkt der Beschlussfassung am 6. Mai 2015 zurück.
Vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.09.2014, Az. 4 U 22/14
Rn. 59; im Zusammenhang mit Kündigungen auf den Zeitp
sung abstellend auch Seibt/Schwarz, ZIP 2015, 401, 412
mann/Zenker, Anleihen in Restrukturierung und Insolvenz, 201
BeckRS 2015, 09138
inkt der Beschlussfassowie
Wilken/Schau-
5, Rn. 402.
Vor diesem Hintergrund konnte die Klägerin zu keinem Zeit
die am 10. Mai 2015 - und damit erst nach Beschlussfassun
gerversammlung - fälligen Zinsen individuell geltend machern
IV. Kollektivbindung durch das Schuldverschreibungsgeselz
Ein Zinsanspruch durch die Klägerin scheidet auch aufgrund
dungswirkung durch das Schuldverschreibungsgesetz vc
("SchVG") aus.
Das SchVG eröffnet die Möglichkeit, Klauseln in Anleih«;
Mehrheitsentscheidung der Gläubiger zu ändern. Beabsichtigt
Sanierungsfreundlichkeit.
Fried!, in: Frankfurter Kommentar zum SchVG, 2013, Einleitu
ler, in: Preuße, SchVG, 2011, §4 Rn. 1.
1. Treuebindung der Anleihegläubiger
Die Klägerin unterliegt als Anleihegläubigerin gegenüber dfe
schaft und der Beklagten als Schuldnerin einer Treuepflich
des einzelnen Anleihegläubigers wird durch die Regelung
Schreibungsgesetzes in § 4 und § 5 SchVG geregelt und en
jeher einem anerkannten Grundsatz des Schuldverschreibung
egläubigerversammretende
Wirksamkeit
Anleihe gemäß § 2
mit Wirkung auf den
ounkt Ansprüche auf
g der Anleihegläubider
kollektiven Binm
5. August 2009
bedingungen durch
ist damit auch eine
ig Rn. 10 f.; Röh/Dörfr
Gläubigergemein-
. Diese Treuepflicht
en des Schuldverspricht
überdies seit
srechts.
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G Ö R G
S. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. September 201p, Az. 7 AktG 1/15, BB
2015, 2509, 2513.
Dieser Grundsatz der „kollektiven Bindung“ (vgl. §4 SchVG) bzw. der "gemeinsamen
Rechte" (SchVG 1899) verbietet es dem individuell sn Anleihegläubiger,
entgegen den Interessen der Gläubigergemeinschaft Reche aus den Anleihen
herzuieiten, die auf eine individuelle Bevorzugung einzelner Gläubiger hinauslaufen.
Auf eine solche Bevorzugung liefe jedoch die individuelle
Zinsansprüchen trotz entgegenstehender Beschlussfassung
gerversammlung hinaus.
Geltendmachung von
der Anleihegläubi-
Entscheidend ist: Jeder Anleihegläubiger weiß bei Erwerb c
die emittierten Anleihen nicht alleine bezogen hat, sondern
ger ebenfalls Anleihen bezogen haben. Dieses Wissen um
bigermehrheit im Recht der Schuldverschreibungen führt je
individuelle Anleihegläubiger nicht nach freiem Belieben Zin
wenn die Gläubigermehrheit den Beschluss gefasst hat, die
Jeder einzelne Inhaber eines Anleihestücks unterliegt der k
ler Anleihegläubiger und einer sich daraus ergebenden
Gläubigerversammlung als solcher. Dadurch soll eine Be
Einschätzung der Sanierungsmöglichkeiten durch alle An
Bindungswirkung für alle - ermöglicht werden.
Vgl. OLG Köln, Urteil vom 9.07.2015 - Az. I-3 U 58/12, 3 U
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.9.2015 - 7 AktG 1/15, BB
2. Sperrwirkung der Restrukturierung nach dem SchVG
Erst recht darf der Anleihegläubiger eine Restrukturierung
dem SchVG nicht zum Anlass nehmen, Zinsen zu fordern,
Anleihegläubigerversammlung beschlossen hat
Das SchVG verfolgt das Ziel, gerade im Fall der Sanieru
Schuldners diesem die Möglichkeit zu geben, im Einverneh
gern eine Insolvenz zu vermeiden und die Anleihen zu re
er Anleihen, dass er
dass andere Gläubige
zwingende Gläuloch
dazu, dass der
sen verlangen kann,
insen zu stunden.
qilektiven Bindung al-
Vorrangstellung der
schlussfassung und
eihegläubiger - mit
58/12 - , juris Rn. 106;
2015, S. 2509, 2513.
der Anleihen nach
deren Stundung die
igsbedürftigkeit des
men mit den Gläubistrukturieren
(hierzu
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s. bereits oben Ziffer 1). Der Gesetzgeber wollte mittels des SchVG die "effektive
Sanierung des Schuldners" ermöglichen.
BT-Drs. 16/12814, S. 18 (re. Spalte).
In der Gesetzesbegründung wird die Bedeutung der Mehrhfitsentscheidung hervorgehoben:
"Durch die Ausweitung des Mehrheitsprinzips sollen dig
die Lage versetzt werden, wie andere Gläubiger auch
Sanierungsbeitrag zu leisten, wenn es zur Rettung des
lieh ist."
BT-Drs. 16/12814, S. 18 (re. Spalte).
Sollte ein einzelner Anleihegläubiger sich durch Geltendmac
rungen der Bindung der Mehrheitsentscheidung (die gerap
zum Gegenstand hat) entziehen können, wäre der Sinn un
konterkariert.
3. Unzulässiger Sondervorteil
Ein Zinsanspruch scheidet weiterhin deshalb aus, weil die
hegläubigerin für sich einen ungerechtfertigten Sondervorteil
Denn typischerweise liegt es in Sanierungssituationen so, dass der Emittent gerade
nicht in der Lage ist, die Zinsforderung aus der Anleihe vollständig zu bedienen.
Dies bedeutet, dass der Anleihegläubiger nur dann sein Ziel erreichen
kann, wenn zwar er die Zinsforderung (erfolgreich) geltenc
Anleihegläubiger aber zu Sanierungsschritten bereit sind. So
Anleihegläubiger in
einen substantiellen
Schuldners erforderhung
von Zinsfordee
die Zinsstundung
-J Zweck des SchVG
Klägerin als Anleibeansprucht.
Letztlich bezweckt der Anleihegläubiger, der - nach einem
Anleihegläubiger gefassten Beschluss über eine Zinsstundu
einfordert, einen Sondervorteil auf Kosten der übrigen Anlei
Anleihegläubiger, die einer - von Gesetzes wegen - gewür
rung zustimmen würden, müssten sehenden Auges akzep
Gläubiger Zinszahlungsansprüche begründen. Im Extremf^
gläubiger den Anleiheschuldner auf diesem Wege so sehr „
macht, die übrigen
liegt es auch hier.
yon der Mehrheit der
ng - für sich Zinsen
hegläubiger. Andere
schien Restrukturietieren,
wie andere
II könnten Anleiheschröpfen“,
dass an-
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G Ö R G
dere Anleihegläubiger einen Totalausfal! erleiden. In der Utejratur wird daher - zu
Recht - vom "Trittbrettfahrerproblem" gesprochen.
Vgl. auch Seibt/Schwarz, ZIP 2015, 401, 402.
Mit dem gesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§4 2 SchVG) ist dies
nicht vereinbar.
Daher können Zinsen auch deshalb nicht geltend gemacht
stets vorzunehmenden Interessenabwägung die Interesser
der übrigen Anleihegläubiger) an dem Fortbestand des
schwerer wiegen als das Interesse der Klägerin an der Zinszahlung
werden, weil bei der
der Beklagten (und
Schuldverhältnisses
Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Klägerin die Schuldverschreibungen
der Beklagten zu Kursen weit unterhalb des Nennbetrags und in Kenntnis
der Restrukturierung der Beklagten erworben hat. Würde die Klägerin in dieser
Situation entgegen der Beschlussfassung der Gläubigorversammlung Zinszahlungen
erhalten, würde sie eine Rendite weit oberhalb d^s Nominalzinses erzielen,
und dies auf Kosten der anderen Anleihegläubiger.
Hinzu kommt, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägen
gen Rechtsstreit, sondern auch in diversen anderen von ihm
angestrengten Verfahren unzulässige Sondervorteile zu erlä
das OLG Karlsruhe in seinem Freigabebeschluss vom 30. £
drücklich festgehalten, dass die vom Prozessbevollmächtig
gestrengte Anfechtungsklage (LG Heidelberg, Az.: 3 0
bräuchlich erhoben wurde: Der Anfechtungskläger habe d
mit dem Ziel erhoben, die Beklagte auf eigennützige Weise
veranlassen, auf die er keinen Anspruch hat und billigerweisi
kann. Es sei "eindeutig" beiegt, dass der Prozessbevoüms
Gewinne erzielen wollte, die völlig außer Verhältnis zu den
dem Wert der Schuldverschreibungen standen.
Vgl. Beschluss des OLG Karlsruhe vom 30. September 2015 (Az.: 7 AktG
1/15), dort S. 30 f., in Kopie beigefügt als Anlage B7
n nicht nur im hiesigegen
die Beklagte
ngen sucht. So hat
eptember 2015 aus-
:en der Klägerin an-
164/15) rechtsmisse
Anfechtungsklage
zu einer Leistung zu
auch nicht erheben
chtigte der Klägerin
eigenen Kosten und
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4. Ungewollter Gläubigerwettlauf
Die Präklusion einer individuellen Geltendmachung von Zinszahlungen gebietet
auch die Tatsache, dass die Anerkennung einer solchen Möglichkeit trotz der
Fassung entgegenstehender Beschlüsse der Anleihegläubigerversammlung in
einem von der Rechtsordnung ungewollten "Wettlauf der An
tieren würde.
Die Möglichkeit, Zinszahlungen trotz entgegenstehender B
Gläubigermehrheit geltend zu machen - die konsequenterwje
der Gefahr einer Vermögensverschlechterung für sämtliche
ten müsste würde dazu führen, dass eine Vielzahl ebensc
tend gemacht würde. Der Anleiheschuldner wäre gehalten,
gläubiger, die eine schnelle Rechtsverfolgung einleiten, die 2
eschlussfassung der
ise z.B. bei drohen-
\nleihegläubiger gel-
Icher Ansprüche gelindividuelle
Anleiheinsen
auszuzahlen.
Diese "Gläubigerwettläufe" sind jedoch von der Rechtso
nicht gewünscht. Dies illustriert schon die bekannte Probie
der Sicherungsgeber". In diesen Konstellationen mehrerer
de nach der Gesetzeslage derjenige Sicherungsgeber so
Sicherheiten erwerben, der zuerst die gesicherte Forderung
glückte Konsequenz unterbindet der BGH in ständiger Rech
aus § 774 Abs. 2 BGB den Rechtsgedanken herleitet, dass
sätzlich gleichrangig nebeneinander stehen. Denn ansons
des an sich geltenden Prioritätsprinzips derjenige Gläubiger
erst die gesicherte Forderung erfüllt. Dies führe zu Zufallsefj
Gesetz nicht gewollt seien und deshalb durch die Annahme
der unterschiedlichen Sicherungsgeber korrigiert werden müssten.
BGH NJW 1989, 2530, 2531; BGH NJW-RR 1991, 499, 50C
76.
Dieser Rechtsgedanke ist auch auf die hier vorliegende Fr;
bar. Durch die Anerkennung einer individuellen Möglichkeit
genstehender Beschlussfassung der Anleihegläubigerversa
gen, würde mit dem Restrukturierungsbeschiuss der "Wettla
die zügigste Geltendmachung von Zinsansprüchen eröffnet
eihegläubiger" resulrdnung
grundsätzlich
natik des "Wettlaufs
icherungsgeber würijistige
akzessorische
erfüllt. Diese misssprechung,
indem er
Sicherheiten grundten
würde aufgrund
bevorzugt, der zugebnissen,
die vom
einer Gesamtschuld
; BGH BKR 2009, 75,
gestellung Übertrag-
Zinsen trotz entgemmlung
zu verlanjf'
der Gläubiger um
Es ergäbe sich ein
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G Ö R G
Wettlauf der Gläubiger, wer zuerst noch Zahlungen vom An
ten kann.
Auch begründet ein solcher Wettlauf mittelbar einen Verst
Satz 2 SchVG enthaltene Gleichbehandlungsgebot, nach v\
Schuldner zur Gleichbehandlung sämtlicher Anleihegläubige!
pß gegen das in § 4
elchem der Anleiheangehalten
ist.
Die individuelle Geltendmachung von Zinsforderungen durcfi die Klägerin ist somit
auch aus diesem Grunde treuwidrig nach § 242 BGB.
eiheschuldner erhal-
Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.
Dr. Christian Becker
Rechtsanwalt
Legfau^igj
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Becker at his best......






















Freitag, 20. November 2015

Denkt an die Differenzhaftung bevor ihr die Schrott-Aktien "zeichnet"

Ekotechnika AG veröffentlicht vorläufige Zahlen 2014/15 und gibt Start der Erwerbsfrist für neue Aktien bekannt

  • Umsatz und Ergebnis liegen über Plan gemäß Sanierungsgutachten
  • Vorläufiges EBIT von -1 Mio. Euro, Jahresverlust von rund 25 Mio. Euro
  • Veröffentlichung des Erwerbsangebots für neue Aktien im Bundesanzeiger
  • Erwerbsfrist läuft vom 23. November bis 9. Dezember
  • Börseneinführung voraussichtlich am 17. Dezember

Walldorf, 20. November 2015 – Die Ekotechnika AG, deutsche Holding des größten Händlers internationaler Landtechnik in Russland, der EkoNiva-Technika Gruppe, hat im abgelaufenen Geschäftsjahr 2014/15 (30. September) auf vorläufiger Basis einen Konzernumsatz von über 110 Mio. Euro erwirtschaftet. Dies entspricht einem Rückgang gegenüber dem Vorjahr von rund 34 %. Die Erlöse liegen damit deutlich über der Planung der Gesellschaft (82,4 Mio. Euro), die auch dem IDW S6-Sanierungsgutachten zugrunde lag. Das Gutachten war im April 2015 für den Restrukturierungsprozess der Gesellschaft erstellt worden.
Der Umsatzrückgang spiegelt die weiterhin schwierige Lage auf dem Landmaschinenmarkt und den massiven Anstieg der Finanzierungskosten in Russland wider. Darüber hinaus spielt der deutliche Rückgang des Währungskurses Rubel/Euro nach wie vor eine Rolle. Das operative Ergebnis (EBIT) lag mit rund -1 Mio. Euro unter dem Vorjahrswert von 1,9 Mio. Euro, jedoch über der Planung von -8,6 Mio. Euro. Das Konzernergebnis beläuft sich auf vorläufiger Basis auf rund -25 Mio. Euro gegenüber -27 Mio. Euro im Vorjahr (Plan: -28,7 Mio. Euro). Dieses Ergebnis beinhaltet Währungsverluste in Höhe von rund 16 Mio. Euro sowie Restrukturierungskosten von rund 2 Mio. Euro. Das zum Bilanzstichtag noch negative Konzerneigenkapital hat sich durch den inzwischen vollzogenen Debt-to-Equity Swap der Ekotechnika-Anleihe per 31. Oktober 2015 sowie die durchgeführte Barkapitalerhöhung um insgesamt rund 70 Mio. Euro verbessert. Den vollständigen Konzernabschluss 2014/15 wird die Gesellschaft voraussichtlich im Februar 2016 veröffentlichen.
Stefan Dürr, Hauptgesellschafter und Vorstandsvorsitzender der Ekotechnika AG: „Die Rahmenbedingungen für den Verkauf internationaler Landtechnik bleiben angesichts der wirtschaftlichen Lage in Russland schwierig. Dennoch ist das Geschäftsjahr besser gelaufen als geplant, nicht zuletzt durch das starke Ersatzteilgeschäft, das bereinigt um die Rubelabwertung um nahezu ein Drittel zugelegt hat. Insgesamt bleibt das Potential für qualitativ hochwertige internationale Landtechnik in Russland hoch, diese muss jedoch für die russischen Landwirte zu vernünftigen Konditionen finanzierbar sein.“
Start der Erwerbsfrist für neue Ekotechnika-Aktien Serie A am 23. November 2015
Am heutigen Freitag, 20. November 2015, veröffentlicht die Ekotechnika AG das Erwerbsangebot bezüglich der Neuen Aktien Serie A im Bundesanzeiger sowie auf der Website. Ab kommenden Montag, 23. November bis Mittwoch, 9. Dezember 2015 bietet die Gesellschaft den Inhabern der Ekotechnika-Anleihe 2013/2018 insgesamt 1.539.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien Serie A (ausgestattet mit Vorrechten) als Gegenleistung für die Einbringung ihrer Ansprüche in die Gesellschaft an. Für eine Anleihe im Nennbetrag von 1.000,00 Euro besteht ein Anspruch auf 25,65 Neue Aktien Serie A an der Gesellschaft.
Zur Ausübung des Aktienerwerbsrechts erhalten die Anleihegläubiger von ihrer Depotbank zum Beginn der Erwerbsfrist ein Schreiben. Auf dieser Grundlage können sie ihr Aktienerwerbsrecht ausüben und somit Ekotechnika-Aktien erhalten. Des Weiteren können Sie während der Erwerbsfrist Angebote zum Kauf von zusätzlichen Aktien abgeben. Einzelheiten sind in dem Schreiben der Depotbank sowie im Erwerbsangebot dargelegt. Der Erwerb der Ekotechnika-Aktien erfolgt ausschließlich auf der Grundlage des auf der Website unter www.ekotechnika.de/de/investor-relations.html veröffentlichten Wertpapierprospekts für das öffentliche Angebot neuer Aktien Serie A der Ekotechnika AG.
Anleger, die ihr Aktienerwerbsrecht nicht oder nicht fristgemäß ausüben, erhalten einen Aktienbarausgleich. Zur Höhe des zu erwartenden Barausgleichs können derzeit noch keine Angaben gemacht werden. Diese hängt davon ab, zu welchem Preis die nicht bezogenen Aktien verwertet werden.
Die Lieferung der neuen Aktien ist für den 16. Dezember 2015 vorgesehen. Voraussichtlich am 17. Dezember 2015 erfolgt dann die Einbeziehung der Ekotechnika-Aktien zum Handel im Primärmarkt der Börse Düsseldorf.
Weitere Informationen zur Restrukturierung sowie das Erwerbsangebot und der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gebilligte Wertpapierprospekt stehen auf der Ekotechnika-Website unter www.ekotechnika.de/de/investor-relations.html zur Verfügung.

Über Ekotechnika

Die Ekotechnika AG, Walldorf, ist die deutsche Holdinggesellschaft der Ekoniva-Technika Gruppe, des größten Händlers internationaler Landtechnik in Russland. Wichtigster Lieferant ist John Deere & Co., der Weltmarktführer für Landmaschinen. Daneben bietet Ekotechnika Landwirten Technik von weiteren 11 marktführenden Herstellern an. Hauptgeschäftsfeld ist der Verkauf von Neumaschinen wie Traktoren aber auch Melktechnik und Precision Farming Technologie. Darüber hinaus ist die Gesellschaft im Ersatzteilverkauf sowie im Servicebereich aktiv. Gründer und Vorstandsmitglied der Ekotechnika ist Stefan Dürr, der seit Ende der 1980er Jahre in der russischen Landwirtschaft aktiv ist und deren Modernisierung in den vergangenen zwei Jahrzehnten entscheidend mitgeprägt hat. Im Jahr 2011 wurde das Landmaschinengeschäft von dem inzwischen eigenständigen Agrarbereich, der unter Ekosem-Agrar firmiert, getrennt. Heute ist Ekotechnika mit rund 520 Mitarbeitern an 12 Standorten in attraktiven Agrarregionen Russlands vertreten und erwirtschaftete 2013/14 einen Jahresumsatz von rund 171 Mio. Euro.

Kontakt
Ekotechnika AG // Johann-Jakob-Astor-Str. 49 // 69190 Walldorf // T: +49 (0) 6227 3 58 59 60 //      E: info@ekotechnika.de // www.ekotechnika.de

Presse / Investor Relations
Fabian Kirchmann // IR.on AG // T: +49 (0) 221 9140 970 // E: presse@ekotechnika.de