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Montag, 31. August 2015

dingliche "Einbuchung" des minimen Anfechtungsbestandes für 2 Ekosem-Anleihen....rechtzeitig vor Veröffentlichung irgendwelcher BondholderSchneidungsAbsichten....


Die wirkung der Anfechrung besteht dann zunächst darin, dass ein gewählter gemeinsamer Vertreter in der Insolvenzgläubigerversammlung nicht auftreten kann, aber auch die Anleihegläubiger nicht einzeln teilnehmen können. Denn die Existenz eines - wenn auch angefochten - gewzihlten gemeinsamen Vertreters schließt sie von der Teilnahme aus (§ 19 Abs. 3 Schvc). umgekehrt berechtigt auch die Entscheidung der Anleihe-eläubigerversarnmlung, keinen gemeinsamen Vertret er zu wählen, im Fall der Anfechtung nicht die Anleihegläubiger zur persönlichen Teilnahme

3. Anfechtung

Die Bestellung des gemeinsamen Vertreters unterliegt der Anfechtung nach § 20 SchVG. Denn es handelt sich insoweit um eine Entscheidung innerhalb der separaten Anleihegläubigerversammluns, die nicht Teil der Insolvenzgläubigerversammlung ist. Wird ein solcher Beschluss angefochten, so darf er erst nach rechtskräftiger Entscheidung bzw. Freigabe analog § 246aAktG vollzogen werden. Bis dahin ist der gemeinsame Vertreter nicht handlungsfähig. Dies bedeutet aber nicht, dass die Insolve nzgläubigerversammlung hinausgeschoben werden müsste, bis Klarheit über den Erfolg der Anfechtungsklage besteht. Insolv enzgläubigerversammlung und Anleihegläubigerversammlung sind unabhängig voneinander. Für die Einberufung der Insolvenzgläubigerversammlung gibt es gesetzliche vorgaben (2.B. §§ 29 Abs. L,75 Abs. 2 Inso), an denen das schvG nichts geändert hat. Die wirkung der Anfechrung besteht dann zunächst darin, dass ein gewählter gemeinsamer Vertreter in der Insolvenzgläubigerversammlung nicht auftreten kann, aber auch die Anleihegläubiger nicht einzeln teilnehmen können. Denn die Existenz eines - wenn auch angefochten - gewzihlten gemeinsamen Vertreters schließt sie von der Teilnahme aus (§ 19 Abs. 3 Schvc). umgekehrt berechtigt auch die Entscheidung der Anleihe-eläubigerversarnmlung, keinen gemeinsamen Vertret er zu wählen, im Fall der Anfechtung nicht die Anleihegläubiger zur persönlichen Teilnahme. Denn auch das wrire eine vorzeitige Vollziehung der angefochtenen Entscheidung, die den wünschen des Gesetzgebers, grds. einen gemeinsamen !'ertreter zu erhaiten, zuwiderläuft. Dieses Ergebnis mag zwar kurios erscheinen, ist aber schon deshalb hinzunehmen, weil - wie gezeigt - die Abstimmungsergebnisse in der Insolvenzgläubigerversafirmlung sehr unterschiedlich sein können je nachdem, ob die Stimmen der Anteihegläubiger gebündelt werden oder nicht




ZInsO 4412A09 ZInsO-Aufsätze 2025 ZInsO-Aufsätze

 lnsolvenzrechtliche Aspekte des neuen Schuldverschreibungsgesetzes yon Rechtsanwältin Dr. Karen Kude4 Franlfurt und Rechtsanwalt Dx Manfred Obermüller, Bad Camberg

Iv{it dem ,,Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtetnissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung" v. 4.8-2009t wird nach 120 Jahren das Gesetzbetreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungenv. 4.12.189q, abgelöst.3 Wie schon derTitel besagt, iä das Spektrum des Gesetzes erweitert worden; imVordergrund steht der Anlegerschutz. Das Gesetzfindet Anwendung auf inl,ralisgleiche Schuldverschreibungena aus Gesamtemissionen, die nach dem 4.8.2009 unter Wahl deutschen Rechts begebenwurden. Manche insolvenzrechtlichen Probleme des alten Rechts wurden beseitigt, neue wurden gesehaffen, was z.T. zu kuriosen Ergebnissen fihrt. Darüber soll der folgende Beitrag einen kurzen Überblick bringen. praktische Schwierigkeiten ergeben sich für Anleihen im Vorfeld und wcihrend einer Insolvenz des Anleiheschuldners aus dem L1mstand, dass er sich meist einer groJ3enWelzaht von Gläubigern gegenübersieht, die er nicht kennt und die sich auch nicht ohne Weiteres erreichen lassen bzw. gar nicht erreichen lassen wollen. Wenn es darum geht, Mat3nahmen zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens oder Entscheidungen im eröffneten Insolvenzverfahren, insbesondere über einen Insolvenzplai zu trffin, etwa Siundungen, Forderungserlasse oder Umschuldungen zu vereinbaren, knnn auf die Mitwirkung der 'Anleihegliubiger i.d.R. nicht verzichtet werden. Für solche Situationen trffi das GesetzVorkehrungen, die sich zunöchst danach unterscheiden, ob schon ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder ob dies noch abgewendet werden soll'

Samstag, 29. August 2015

Mit der Übertragung aktienrechtlicher Prinzipien in das Beschlussmängelrecht des Schuldverschreibungsgesetzes wurden den überstimmten Gläubigern auch die damit verbundenen Möglichkeiten zum Missbrauch eröffnet. Das mit dem bisherigen Anfechtungsrecht verbundene Missbrauchspotential ist im Anleiherecht bei eilbedürftigen Sanierungsbeschlüssen der Gläubiger im Vorfeld einer drohenden Insolvenz des Schuldners aber regelmäßig ungleich größer als bei aktienrechtlichen Kapitalmaßnahmen, Unternehmensverträgen und dergleichen // Zutreffende Analyse ?!?!

wenn ihr euch mal den illustren Kreis der Mitglieder des

Arbeitskreis Reform des Schuldverschreibungsrechts


anguckt.....

Der am ILF, Goethe-Universität Frankfurt, gebildete Arbeitskreis besteht aus folgenden Personen: Prof. Dr. Dres. h.c. Theodor Baums (Vorsitzender); Dr. Dirk H. Bliesener LL.M. und Prof. Dr. Roger Kiem LL.M. (beide Endredaktion); Prof. Dr. Andreas Cahn LL.M.; Oliver Dreher LL.M.; Matthias Freiherr von Tiesenhausen; Dr. Christoph L. Gleske LL.M.; Dr. Norbert Haun; Dr. Cordula Heldt; Dr. Esther Jansen; Dr. Katja Kaulamo; Dr. Berthold Kusserow; Sebastian Maerker LL.M.; Dr. Andreas Meyer; Prof. Dr. Michael Schlitt; Dr. Hannes Schneider; Prof. Dr. H. Christoph Seibt LL.M.; Prof. Dr. Dr. Peter Sester; Prof. Dr. Stefan Simon; Prof. Dr. Hans-Gert Vogel; Dr. Philipp von Randow; Peter Waltz; Dr. Daniel M. Weiß LL.M.; Martin Wilhelmi. Der Arbeitskreis dankt Herrn Referendar Nikolaus Bunting für seine Mitarbeit.

ZIP 2014, 845 Arbeitskreis Reform des Schuldverschreibungsrechts* Reform des Schuldverschreibungsgesetzes Das SchVG von 2009 hat seine Bewährungsprobe hinter sich. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes sind überdies die Rahmenbedingungen für die Umschuldung von Staatsanleihen verändert worden. Beides hat zum Teil dringlichen Bedarf einer Reform des SchVG deutlich werden lassen. Am ILF, Goethe-Universität Frankfurt, hat sich ein Arbeitskreis aus Praktikern und Wissenschaftlern gebildet, der den nachstehend abgedruckten Entwurf entwickelt hat und zur Diskussion stellt. // Auszüge daraus s. u.

3. Rechtsschutz gegen Mehrheitsbeschlüsse

Die wichtigste Funktion des Schuldverschreibungsgesetzes besteht darin, im Vorfeld einer Insolvenz die Anleihebedingungen rasch anpassen zu können und so die Sanierung des Schuldners auch im Interesse der Schuldverschreibungsgläubiger zu ermöglichen. Diese bedeutsame Funktion wird durch die derzeitige Ausgestaltung des Anfechtungsrechts gegen Gläubigerbeschlüsse und die damit verbundene Rechtsfolge der Aufhebung (Kassation) eines fehlerhaften Beschlusses in Frage gestellt. Die Praxis der letzten Jahre hat gezeigt, dass das dem Aktienrecht entlehnte Anfechtungsrecht im Schuldverschreibungsrecht konzeptionelle Schwächen aufweist. Das Interesse des überstimmten Gläubigers ist auf Vermögensschutz gerichtet, nicht auf die Aufhebung des Beschlusses insgesamt. Mit der Übertragung aktienrechtlicher Prinzipien in das Beschlussmängelrecht des Schuldverschreibungsgesetzes wurden den überstimmten Gläubigern auch die damit verbundenen Möglichkeiten zum Missbrauch eröffnet. Das mit dem bisherigen Anfechtungsrecht verbundene Missbrauchspotential ist im Anleiherecht bei eilbedürftigen Sanierungsbeschlüssen der Gläubiger im Vorfeld einer drohenden Insolvenz des Schuldners aber regelmäßig ungleich größer als bei aktienrechtlichen Kapitalmaßnahmen, Unternehmensverträgen und dergleichen. Im internationalen Anleihemarkt stellt das Anfechtungsrecht in seiner bisherigen Gestaltung einen wesentlichen Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen Rechtsordnungen dar. Daher ist die Umgestaltung der Beschlusskontrolle zu einem Recht auf Wertersatz des dissentierenden Gläubigers bei fehlerhaften Beschlüssen sowie einer ergänzenden Nichtigkeitsklage bei bestimmten besonders schwerwiegenden Rechtsverstößen geboten.



Das SchVG hat den individuellen Rechtsschutz der Anleihegläubiger gegen Gläubigerbeschlüsse der Anfechtungsklage des Aktienrechts nachgebildet. Praktische Erfahrungen haben gezeigt, dass dieser auf den Schutz von Mitgliedschaftsrechten ausgerichtete gesellschaftsrechtliche Rechtsbehelf für das Schuldverschreibungsrecht aus mehreren Gründen konzeptionelle Schwächen aufweist. Die Durchführung eines angefochtenen Mehrheitsbeschlusses dient typischerweise der Vermeidung eines Insolvenzverfahrens des Schuldners und steht unter hohem Zeitdruck. Infolgedessen behindert die mit der Klageerhebung eintretende Vollzugssperre in Verbindung mit der Dauer des Freigabeverfahrens eine effektive Bewältigung von Unternehmenskrisen und begünstigt auch die Erhebung missbräuchlicher Anfechtungsklagen. Abgesehen davon stellt die bisher vorgesehene Anfechtungsklage, die als zwingende Rechtsfolge eines stattgebenden Urteils die Kassation eines fehlerhaften Beschlusses vorsieht, keinen sachgerechten Rechtsbehelf dar, weil bei einem Eingriff in die Rechtsstellung eines Schuldverschreibungsgläubigers durch Beschluss der Gläubigerversammlung ausnahmslos Vermögensinteressen, nicht Mitgliedschaftsrechte, in Rede stehen. Insofern erscheint ein auf Wertersatz als Regelfall ausgelegtes Rechtsschutzsystem auf die schuldverschreibungsspezifischen Besonderheiten besser zugeschnitten als ein auf bloße Kassation ausgerichtetes Beschlussmängelrecht. Daher empfiehlt sich eine grundlegende Weiterentwicklung der bisherigen Anfechtungsklage zu einer auf Feststellung der Wertersatzpflicht des Schuldners gerichteten Klage. Dabei kann auf zur Reform des aktienrechtlichen Beschlussmängelrechts angestellte Überlegungen zurückgegriffen werden. Denn auch im aktienrechtlichen Beeschlussmängelrecht wird die Rechtsfolge der Kassation zunehmend als nicht mehr angemessen angesehen.






Kaufzeitpunkt für unsere "Anfechtungs"Anleihestücke....da ist der Kurs ausreichend gefallen und wir sind richtig im Zeitfenster....


aus Wilken (Görg . wie schneide ich Bondholder....dieser Titel ist frei von mir) soeine Restukturierung ist eie verdammt zeitkritische Sache und täglich muss die Insolvenzantragspflicht geprüft werden....sonst drohen schwedische Gardinien


Anwendbarkeit der Insolvenzordnung für Beschlüsse der Gläubiger aus Schuldverschreibungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens




Hier ein von mir verwaltetes Rentenportfolio (Einrichtung Herbst 2013)....der letzte Boost kam aus dem Verkauf von 200.000 UKR17 9,25% verzinsung


Freitag, 28. August 2015

Formale Voraussetzungen für (erfolgreiche) Anfechtungsklagen....

Anleihestück vor (Bekanntmachung der kommenden Einladung ?) Einladung zur Gläubigerversammlung (dinglich) im Depot eingebucht

Teilnahme an GV und Abstimmung....empfehlenswerterweise naturalemente mit nein

Widerspruch zu Protokoll geben

Falls dem Widerspruch nicht abgeholfen wird innerhalt eines Monates (30 Tage ?) Klage einreichen......

wer ergänzendes dazu weiss....

0151 461 56 56 oder rolfjkoch@web.de

Ziel ist es eine kleine Handreichung für (erfolgreiche ?) Anfechtungsklagen gegen die "räuberischen" Bondschneidereien der Emittenten - die ja den Karren in den Dreck gefahren haben....und meinen sich auf Kosten der redlichen und gutgläubigen Anleiheinhabern zu sanieren (bereichern) an Hand zu geben

Es hat sich mittlerweile eine gutgeschmierte Restructurierungsindustrie bestehend aus Anwälten, gemensamen Vertretern, Wirtschaftsgutachtern etc herausgebildet....

Da müsen wir uns zusammentun und paroli bieten....

Lesetipp


Der Grund dafür war, dass Sacheinlagen, also die Forderung, bewertet werden müssen und daher im Fall der Überbewertung dem künftigen Gesellschafter stets das Damokles-Schwert der Differenzhaftung drohte (vgl. § 9 GmbHG) // wie ist dieses Problem beim Ekotechnika-debt-to-equity-swap gelöst ???

Zur Erinnerung: der Debt-Equity-Swap ist wirtschaftlich gesehen die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital; die Gläubiger des Unternehmens werden also seine Eigentümer. Er kann durch eine Kapitalherabsetzung mit anschließender Kapitalerhöhung erfolgen, wobei die Gläubigerforderung als Sacheinlage eingebracht wird. In der Vergangenheit wurde dieser Weg jedoch selten beschritten. Der Grund dafür war, dass Sacheinlagen, also die Forderung, bewertet werden müssen und daher im Fall der Überbewertung dem künftigen Gesellschafter stets das Damokles-Schwert der Differenzhaftung drohte (vgl. § 9 GmbHG).  Ansonsten besteht die Möglichkeit, Gesellschaftsanteile oder Aktien auf den Gläubiger zu übertragen, der im Gegenzug auf seine Forderung ganz oder teilweise verzichtet oder dem Unternehmen überträgt.

http://blog.handelsblatt.com/rechtsboard/2012/03/26/wird-das-esug-dem-insolvenzplan-zum-durchbruch-verhelfen/

dann fangen wir doch mal an um Anfechtungsmöglichkeiten zu begründen....hier : Ekosem17 und 18

Ekosem ist u.a. Nutzniesser au den Ausplünderungen der Ekotechnika.......

Die beiden unteren bereits ausgeführten Order sind "Brot + Butter" Investments mit Verfallrenditen von ca 80 % über 1.66 Jahre.....

ich muss ja irgendwoher meine nicht geringen Anwaltskoten alimentieren....

Ich halte mich da an Singer (Elliott vs Argy) der bei Anwälten kein Sparpotential durchsetzt....sprich: der beste ist gerade gut genug....


Für distressed debt Investoren interesante (Mittelstands)Anleihen....laut Bondguide haben wir etwa 200 Stück in Deutschland notiert....

Für diestressd debt Investoren (ddI) interessante Anleihen notieren in der sich abzeichnenden Krise wohl oft unter 50 %....

Um meine Informationsinteressen (Mitteilungen über die Verwahrsysteme) und "gesellschaftsrechtlichen" Interessen (ARUG, § 20 SchVG) frühzeitig zu etablieren werde ich jetzt aus meinem UKR-Umschuldungsgewinnvon von über 250.000 USD mir einen bunten Strauss von (leicht) gestressten Anleihen ins Portfolio legen. (dieser Strauss ist mit Sicherheit auch bei Görg in der Watchlist für zukünftige AnleihengläubigerschneideVerfahren (Haircut).

Kapitalbedarf bei empfohlener Mindestquote nach 246a AktG von 1.000 € Nennwert (wenn ich alle Bonds haben will) 200.000 € (200 Anleihen)(die natürlich verzinst werden)

Es gibt natürlich je nach Stressreife einen erheblichen Dicount...

(Kauf über ein Commerzbank Premium Depot um die Erwerbsnebenkosten im Griff zu behalten)

Anleihekauf und Kündigungsfenster siehe OLG Ffm 4 U 97/14

Anfechtungs- und Freigabeproblematikt siehe hier bei der ausgeplünderten Ekotechnika als Lehrstück

näheres  0151 461 9 56 56 und rolfjkoch@web.de

Tags:

Lästigkeitsprämie, querulatorischer Anleiheinhaber, Sondervorteile (Diction RA Becker), Trittbrettfahrer....etc


http://www.bondguide.de/notierte-mittelstandsanleihen/


Donnerstag, 27. August 2015

Ukraine Umschuldungsdetails....wie ihr wisst halte ich ca 800.000 von verschiedenen Laufzeiten, Einstandspreise so zwischen 40 und 50 %.....und das ganze in ca 3 Monaten....jetzt könnt ihr abschätzen wieviel Geld in meine Kriegs(Klage)Kasse geflossen ist.....

Ukraine Umschuldungsdetails....wie ihr wisst halte ich ca 800.000 von verschiedenen Laufzeiten, Einstandspreise so zwischen 40 und 50 %.....und das ganze in ca 3 Monaten....jetzt könnt ihr abschätzen wieviel Geld in meine Kriegs(Klage)Kasse geflossen ist.....

Following almost half a year of talks with creditors, Ukraine announced the expected restructuring parameters for all its sovereign bonds (UKRAIN, UKRINF) at a total par value of USD 18.0 bln.

They are:
·          A 20% haircut for all the bonds
·          All the bonds (maturing between Sept. 23, 2015 and Apr. 17, 2023) will be exchanged into the sameset of new bonds that will mature between 2019 and 2027.
·          The coupon rate on all the new bonds will be 7.75%.
·          The holders of existing bonds will also receive value-recovering instruments, GDP warrants.

That means that each holder of existing bonds will have to exchange USD 100 in face value of its paper into:
•    USD 80 in nine new issues of bonds with a coupon rate of 7.75% that will mature between 2Q 2019 and 4Q 2027.
•    Warrants providing some potential upside to the debt holders, which value currently can be ignored.



Timing
·          Ukraine is going to do all the necessary bureaucratic steps to prepare restructuring offers by Sept. 15.
·          The Finance Ministry expects to complete the exchange process by late October.
·          The two bonds that mature by that time (USD 500 mln due on Sept. 23 and EUR 600 mln due on Oct. 13) will also fall under the restructuring. Ukraine will have to announce a moratorium of their repayment.


Effect on bonds: positive suprise
The market reacted promptly on the announcement of the restructuring, which turned out much better than investors were initially expecting. Following the news, the bonds gained 12-20% in price.
This is a clear sign that the market was expecting worse restructuring conditions.

While the size of the haircut was more or less clear (leaked info said it would be close to 20%), the maturity extension and coupon rate was much better than we expected. In particular:
·          We were anticipating a seven-year maturity extension for all the bonds, while the result was a zero toeqight years effectively (or five years, on average).
·          We expected the coupon rate on the new bonds would decrease, while the offered rate (7.75%) appeared to be higher than the weighted average rate for the current bonds (7.22%, we estimate).


Current YTM: about 11%
Now all the bonds, independent of their maturity and coupon rate, trade between 67% and 69% of their par value. Based on the offered restructuring parameters, the price of 68% yields about 11.0% to the bonds’ extended maturity (not accounting for value-recovery instruments). This looks like a fair yield on the bonds.


Effect on Ukraine’s economy
·          With the restructuring, the Ukrainian government will likely smoothen its repayment schedule of international debt and will extend its average maturity from 2018 to 2023 (about 4.5 years).
·          From 2015 to 2018, Ukraine won’t repay any debt, if the restructuring goes smoothly. According to the current debt repayment schedule, USD 11.5 bln would have been due for this period.

·          Coupon payments of the government are estimated to be slightly higher for 2015-2018 after the restructuring: USD 3.3 bln vs, USD 3.0 under the current bond structure.
·          Savings of USD 3.6 bln from the haircut on all the state bonds.


Russian USD 3.0 bln bond
Russian Finance Minster Anton Siluanov already commented that his government (which indirectly, through a state-controlled fund, holds USD 3.0 bln in debt due in late December) won’t participate in the deal.
Since MinFin had insisted throughout the talks that “Russian debt” should be treated pari passu with all the other Eurobonds, we do not believe the Ukrainian government in any way will positively discriminate the Russian debt holder. Therefore, it looks certain to us that Ukraine won’t repay this bond in December.   

WTI-Faktor-Trade in 2 Tagen ca 665 € für die Kriegs(Klage)Kasse angechafft....not so bad // von wichtigen Wertpapieren behalte ich mir immer einen Erinnerungsposten....hier 100 Faktoren


Dienstag, 25. August 2015

Ich wollte schon immer mal eine Zahlstelle verklagen die meint mit (wehrlosen) Bondholdern machen zu können was ihr gefällt....werde also 1.900 € in die Hand nehmen // es geht hier um die betrügerische "Anleihe" der MBB Drecks Energy





das Kündigungsgeschäft ist nicht ganz billig....

Hallo Rolf,

werde die Kündigung auf 32 TEUR erhöhen, dafür werden wir EUR 700,00 zzgl. USt. abrechnen. Vollmacht nochmals anbei.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. 

Die Nachrichtenlage um die ausgeplünderte EKOTECHNIKA GmbH ist doch recht ausgedünnt....wir werden für Dynamik sorgen....

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