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Freitag, 25. Dezember 2015

Da muss Becker/Görg wohl über die Bücher gehen......Schwimmärmelchen lassen grüssen // Günther von OneSquareAdvisors hat wohl auch Beratungsbedarf......

Samstag, 26. Dezember 2015

Da muss Becker/Görg wohl über die Bücher gehen......Schwimmärmelchen lassen grüssen // Günther von OneSquareAdvisors hat wohl auch Beratungsbedarf......




Millionenforderung gegen Hengeler MuellerZu viel verlangt

11.06.2015

Lieber mag die Kanzlei Meldungen über Erfolge ihrer Mandanten. Jetzt steht sie mit Negativschlagzeilen selbst im Rampenlicht: Das LG Frankfurt hat Hengeler Mueller nach der Q-Cells Pleite zu einer Zahlung von 4,5 Millionen Euro verurteilt.

Der Fall erinnert an die Berichte um die Pfleiderer-Pleite: Wann muss Insolvenz angemeldet werden, wer muss zustimmen, wer darf wann noch Beratungshonorare fordern. Die Wirtschaftskanzlei Hengeler Mueller jedenfalls hat es nach Einschätzung des Landgerichts (LG) Frankfurt übertrieben (Urt. v. 07.05.2015, Az: 2/32 O 102/13). Einen Teil des Honorars aus der Restrukturierungsberatung vor der Pleite des Solarzellenherstellers Q-Cells, genau 4,5 Millionen Euro, soll die Kanzlei an den Insolvenzverwalter Henning Schorisch zurückzahlen. So die erstinstanzliche Entscheidung der Frankfurter Richter.
Schorisch hatte vor Gericht insolvenzanfechtungsrechtliche Rückgewähransprüche und ordnungsgemäße Rechnungslegung geltend gemacht. Q-Cells habe viel zu spät Insolvenz angemeldet, hieß es. Das war im April 2012. Nach Auffassung des Insolvenzverwalters sei aber bereits Monate früher klar gewesen, dass Q-Cells nicht zu retten gewesen sei. Dennoch hätten die Anwälte weiter restrukturiert und Honorare kassiert, und zwar 4.530.807,16 Euro.
Pikant: Bei der letzten Rechnung hat es sich um eine Vorschussrechnung gehandelt – von der Hengeler allerdings den unverbrauchten Betrag zurückzahlte.

Sanierungskonzept war nicht aussichtsreich

Die Hintergründe der Restrukturierung sind kompliziert und nicht von allen Kanzleien in Deutschland zu meistern: Es ging um das Schuldverschreibungsgesetz, seine Anwendbarkeit, um Anleihen, ausländische Emittenten und um die Frage, welche Regelung auf welche Finanzierungen zu welchem Zeitpunkt noch anwendbar sind.
Der Sanierungsplan für Q-Cells habe seinerzeit vorgesehen, dass Gläubiger mehrere Anleihen des Unternehmens einen Zahlungssaufschub gewähren und auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten. Dann allerdings erging im dem Pfleiderer-Fall der stark umstrittene Beschluss des Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt)(Beschl. v. 27.03.2012, Az. 5 AktG 3/11  - auch hier waren die Hengeler-Anwälte die Berater des Unternehmens. Das OLG Frankfurt entschied damals, dass das dem Sanierungsplan zugrunde gelegte neue Schuldverschreibungsgesetz vom 5. August 2009 nur unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar sei. Und diese seien hier nicht gegeben.
Der Bundesgerichtshof entschied anders (Urt. v. 01.07.2014, II ZR 381/13) – Pfleiderer und auch Q-Cells half das allerdings nicht mehr. Allerdings spielt das für das LG Frankfurt keine Rolle. Entscheidend sei nur die Frage, ob das Sanierungskonzept hinreichend aussichtsreich war. Die Umstände des Falles hätten diese Annahme nicht zugelassen.

Hengeler legt Berufung ein

Hengeler Mueller sieht das naturgemäß anders: "Wir halten das Urteil für falsch und haben Berufung eingelegt", sagt ein Sprecher. Die Kanzlei lässt sich vom renommierten Gesellschaftsrechtler Prof. Dr. Jochem Reichert von SZA Schilling Zutt & Anschütz vertreten.
Es passt zum Selbstverständnis der Anwälte, keine Zweifel aufkommen zu lassen: Die Kanzlei ist überzeugt, richtig gehandelt zu haben. Nicht nur bei Pfleiderer, wie ihr eine breite Masse an Kollegen attestierte, sondern auch bei Q-Cells. Hengeler mag nicht die renommierteste Restrukturierungspraxis des Landes haben. Aber bei Finanzierungen gilt sie in Branchenkreisen als erstklassig. Und daher dürfte sie auch dieses Verfahren notfalls bis in die letzte Instanz treiben – wenn man sich schon nicht mit der Gegenseite auf einen Vergleich einigen kann, dann eben gewinnen.
Egal, wie das Verfahren ausgeht: Um ihren Lebensstandard müssen die Hengeler-Anwälte nicht fürchten. 4,5 Millionen Euro - das sind auch für eine Wirtschaftskanzlei dieser Größe zwar nicht gerade Peanuts. Aber bei einem jährlichen Gesamtumsatz von geschätzten rund 218 Millionen Euro sind das rund zwei Prozent, der Verzicht auf das Geld scheint verkraftbar.
Und auch die Reputation der Wirtschaftskanzlei ist nur bedingt angegriffen. Abgesehen von der Krähen-Augen-Hacken-Logik würden die meisten Kollegen wohl zugeben, dass sie es genau so gemacht hätten – wenn sie denn das Mandat bekommen hätten.
Ein bisschen hat Hengeler schon jetzt gewonnen: Der Insolvenzverwalter hat keinen Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung - Schorisch wollte die abgerechneten Leistungen durch Angabe der Bearbeitungszeiträume und die einzelnen Bearbeiter jeweils mit Tätigkeitsbeschreibung vorgelegt haben. Nach dem LG Frankfurt bekommt er das alles nicht. Aber 4.530.807,16 Euro plus Zinsen wären ja auch schon nicht schlecht.

http://www.lto.de/recht/kanzleien-unternehmen/k/lg-frankfurt-urteil-2-32-o-102-13-hengeler-mueller-q-cells/
Beteiligte Kanzleien

Donnerstag, 17. Dezember 2015

Freitag, 11. Dezember 2015

Dr. Christian Becker, Partner in der Sozietät Haarmann Hemmelrath & Partner, Büro Moskau: // Becker kennt sich wohl bestens im Recht Russlands aus....um so verwundertlicher seine 8,18 % hypothetische Insolvenzquote bei Ekotechnika....

n Russland gut versichert?

Datum: 
Ort: Handelskammer Hamburg, Adolphsplatz 1.
Raum „Elbe“.
Die Referenten:

Dr. Christian Becker, Partner in der Sozietät Haarmann Hemmelrath & Partner, Büro Moskau:

Das Versicherungsrecht der Russischen Föderation

Herr Dr. Becker ist seit langem mit Fragen des russischen Rechts befasst und als Rechtsanwalt in Moskau tätig. Seit einem Jahr gehört er der Sozietät Haarmann Hemmelrath & Partner an. In seiner beratenden Tätigkeit stellen Fragen des Versicherungsrechts und des Leasingrechts einen Schwerpunkt dar. Im Verband der Deutschen Wirtschaft in der Russischen Föderation ist Herr Dr. Becker stellvertretender Vorsitzender der Arbeitsgruppe Versicherungen.

Dr. Siegmar Krüger, ERGO Versicherungsgruppe, Moskau:

Versicherung in Russland – ein Markt im Aufwind !

Herr Dr. Krüger war nach einem Studium in Moskau in leitender Position bei Außenhandelsunternehmen tätig. Seit mehr als zehn Jahren lebt und arbeitet er in Moskau. Er hat die Ost-West-Allianz Versicherungsgesellschaft in Moskau aufgebaut und ist seit 2001 Leiter der Repräsentanz der ERGO Versicherungsgruppe in Moskau. Dr. Krüger ist der Vorsitzende der Arbeitsgruppe Versicherungen im Verband der Deutschen Wirtschaft in Moskau.

Igor Schikov, Rechtsanwalt in der Sozietät Haarmann Hemmelrath & Partner, Büro Moskau:

Versicherungsaufsicht in Russland

Herr Rechtsanwalt Igor Schikow arbeitet in der Kanzlei Haarmann Hemmelrath & Partner, Büro Moskau. Beratung von Versicherungsunternehmen und Fragen der Versicherungsaufsicht sind sein Tätigkeitsschwerpunkt.

Warum verschweigt RA Becker sein Intermezzo bei MBB Drecks Energy im Aufsichtsrat......

Warum verschweigt RA Becker sein Intermezzo bei MBB Drecks Energy im Aufsichtsrat......

Corporate-Team von HRO wechselt zu GÖRG

[23.07.2008] Gleich drei neue Partner verstärken ab dem 2. Juli d.J. den Münchner Standort der Sozietät GÖRG. Dr. Christian Becker, Dr. Stefan Heyder und Dr. Bernt Paudtke wechseln mit ihren Associates Dr. Christian Schröder und Dr. Matthias Stoeckle von Holme Roberts & Owen zu GÖRG Rechtsanwälte und werden von München aus vor allem die Bereiche Gesellschaftsrecht, M&A und Kapitalmarktrecht der Sozietät weiter verstärken.
Mit dem Wechsel der drei Partner von Holme Roberts & Owen sowie dem ebenfalls seit Juli 2008 bei GÖRG tätigen Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Ralf Stefan Werz wächst das Münchner Büro auf 14 Rechtsanwälte an.
„Das dynamische Wachstum an unserem noch recht jungen Standort München ist ein deutlicher Beleg für die Stärke und Qualität unserer Sozietät. Es bestätigt unsere strategische Ausrichtung, als Kanzlei des deutschen Mittelstandes, aber zugleich auch als Ansprechpartner ausländischer Mandanten zu den führenden Wirtschaftskanzleien Deutschlands gezählt zu werden. Das Commitment der Sozietät, mit fünf Kollegen aus den anderen Standorten der Sozietät das Münchner Büro zu eröffnen, ist auch im Markt als ein klares Votum für ein starkes und von Anfang an voll in die Partnerschaft integriertes Büro angesehen worden", so Dr. Roland Hoffmann-Theinert, Mitglied des Managing Boards der Sozietät.
Dr. Christian Becker wird seine umfangreichen Erfahrungen in den Bereichen M&A, Private Equity, Venture Capital und Kapitalmarktrecht einbringen. Zudem bildet das Aktien- und GmbH-Recht einen Schwerpunkt seiner Beratung.
Becker blickt auf eine 10-jährige Anwaltskarriere zurück. Nach Referendariat am OLG München und Promotion an der Universität Heidelberg war er als Rechtsanwalt bei Haarmann Hemmelrath tätig, von wo aus er in den Vorstand eines Start-Up Unternehmens wechselte. Bevor er im Jahre 2005 seine Tätigkeit als Partner bei Holme Roberts & Owen aufnahm, war er für vier Jahre bei Linklaters.
Ebenso wie sein Kollege Dr. Becker ist Dr. Stefan Heyder ausgewiesener Experte für Gesellschaftsrecht, insbesondere Aktienrecht. Vielfach beriet er Gesellschaften und Gesellschafter bzw. Aktionäre bei komplexen gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten und vertrat deren Interessen auch vor Gericht. Heyder begleitete zudem diverse, auch grenzüberschreitende M&A-Transaktionen und unterstützte sowohl Käufer als auch Verkäufer bei der Durchsetzung ihrer Rechte aus Unternehmenskaufverträgen. Schließlich beriet er Unternehmen jeder Größe (einschließlich börsennotierter Gesellschaften) bei der Konzeption und Durchführung von Mitarbeiterbeteiligungen.
Nach seinem Studium begann Heyder 1995 seine Laufbahn in den USA bei Morris Manning & Martin in Atlanta und Morrison Cohen Singer & Weinstein in New York, von wo aus er sich zunächst Baker & McKenzie und später Nörr Stiefenhofer Lutz anschloss. Seit 2005 war er bei Holme Roberts & Owen.
Schwerpunkte der Tätigkeit von Dr. Bernt Paudtke liegen in der umfassenden Beratung von Unternehmen - vornehmlich aus dem Technologiebereich - in allen Fragen des Gesellschafts- und Kapitalmarktrechts. Des Weiteren ist Paudtke in den Bereichen Private Equity, Venture Capital, sowie M&A tätig. Schließlich berät Paudtke auch bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten. Paudtke begleitete bereits diverse Transaktionen, Börsengänge sowie Akquisitionen bei mittelständischen Unternehmen und Finanzunternehmen.
Nach seiner Promotion in Heidelberg und seinem Referendariat am OLG München war Paudtke von 2000 – 2003 bei Haarmann Hemmelrath in München und London tätig. 2003 wechselte er zu Zirngibl Langwieser und 2006 zu Holme Roberts & Owen.
„Für den Wechsel zu Görg war für uns entscheidend, am Aufbau des Münchener Büros der in den letzten Jahren am dynamischsten wachsenden deutschen Kanzlei mitwirken zu können", so Becker. Heyder betonte, dass Görg durch die ausgewiesene Kompetenz in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts zusammen mit der partnerschaftlichen Struktur die umfassende Beratung der Mandanten sichere.
Die drei neuen Partner der Sozietät GÖRG werden von den Associates Dr. Christian Schröder und Dr. Matthias Stoeckle begleitet.

Samstag, 5. Dezember 2015

Ursprünglich war auch der Vorschlag einer relativen Befristung von Nichtigkeitsklagen Teil des Gesetzesentwurfs, um dem Problem der sog. nachgeschobenen Nichtigkeitsklagen Herr zu werden. Der Regierungsentwurf sah noch eine Verfristung von Nichtigkeitsklagen vor, die im Falle einer ebenfalls erhobenen Anfechtungsklage später als einen Monat nach der entsprechenden Bekanntmachung im Bundesanzeiger (§ 246 Abs. 4 AktG) erhoben werden. Der Gesetzgeber sieht nun jedoch generellen Überprüfungsbedarf und spricht von „dogmatischen Widersprüchen“ im Beschlussmängelrecht.

5. (Doch) Keine relative Befristung der Nichtigkeitsklage
Ursprünglich war auch der Vorschlag einer relativen Befristung von Nichtigkeitsklagen Teil des Gesetzesentwurfs, um dem Problem der sog. nachgeschobenen Nichtigkeitsklagen Herr zu werden. Der Regierungsentwurf sah noch eine Verfristung von Nichtigkeitsklagen vor, die im Falle einer ebenfalls erhobenen Anfechtungsklage später als einen Monat nach der entsprechenden Bekanntmachung im Bundesanzeiger (§ 246 Abs. 4 AktG) erhoben werden. Der Gesetzgeber sieht nun jedoch generellen Überprüfungsbedarf und spricht von „dogmatischen Widersprüchen“ im Beschlussmängelrecht. Statt punktueller Änderungen wird somit eine umfassende Überprüfung und geschlossene Reform des Beschlussmängelrechts in Aussicht gestellt.

Donnerstag, 26. November 2015

Herr Hartwieg, der zumindest auf dem Papier als Kopf des gesamten Geflechts agierte, wurde dabei sogar nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug) verurteilt. Dieser Schadensersatzanspruch würde durch ein mögliches Privatinsolvenzverfahren des Herrn Hartwieg nicht tangiert, sondern könnte (anders als vertragliche Ansprüche) auch nach einer Restschuldbefreiung durchgesetzt werden.

LG München I verurteilt Euro Grundinvest zu Schadensersatz – weitere gemeinsame Klage geschädigter Anleger anhängig

Langsam kommt Licht in die dunklen Machenschaften der Euro Grundinvest Gruppe: Hierzu leistete zuletzt das Landgericht München I einen wesentlichen Beitrag. Dieses kam erstmals am 26.06.2015 sowohl zu einer Verurteilung der Euro Grundinvest Management GmbH, der Euro Grundinvest Consulting GmbH, der OVT Odeon Verwaltung- und Beteiligungstreuhand GmbH & Co. KG als auch zu einer Verurteilung des Herrn Malte André Hartwieg persönlich.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Prospekt des geschlossenen Fonds zum Euro Grundinvest Deutschland 15 GmbH & Co. KG (EGI 15) gleich zwei haftungsbegründende Fehler aufweist, für welche die Beklagten einzustehen haben. Herr Hartwieg, der zumindest auf dem Papier als Kopf des gesamten Geflechts agierte, wurde dabei sogar nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug) verurteilt. Dieser Schadensersatzanspruch würde durch ein mögliches Privatinsolvenzverfahren des Herrn Hartwieg nicht tangiert, sondern könnte (anders als vertragliche Ansprüche) auch nach einer Restschuldbefreiung durchgesetzt werden.

Darüber hinaus machen die Sicherungsmaßnahmen des Fürstlichen Landgerichts Liechtenstein Hoffnung auf Geldrückflüsse. Vermögenswerte in Millionenhöhe des Herrn Hartwieg, bzw. der EGI-Gruppe konnten sichergestellt werden. Auch eigene Recherchen deuten darauf hin, dass die EGI-Gruppe nach wie vor über ausreichendes Vermögen verfügt. In einem weiteren Einzelfall haben die Beklagten nach Verurteilung zudem bereits eine sog. Sicherheitsleitung beim Amtsgericht München hinterlegt. Auch dieser Umstand stellt zumindest für den dortigen Kläger eine spätere Befriedigung der Klageforderung sicher.

Montag, 23. November 2015

guckt mal wie mein "Renten"Portfolio rennt....es läuft und läuft und läuft.....


zur besseren Durchsuchbarkeit der SS Becker als Text.....auch für die Suchmaschienen.....

GÖRG • Prinzregentenstraße 22 • 80538 München
Vorab per Fax: ■»•49 6222 584170
Amtsgericht Wies
Postfach 1120
69152 Wiesloch
loch
69«i?^SBr W'9s'oc),
Beglaubigte Abschrift
DR. CHRISTIAN BECKER
Rechtsanwalt
Tel. +49-89-30 90 667-39
7 Fax +49-89-30 90 667-90
cbecker@goerg.de
Sekretariat: Silke Schinke
Prinzregentenstraße 22
80538 München
Tel. +49-89-30 90 667-0
www.goerg.de
Unser Az.: 8818/80176-15
Bitte bei allen Schreiben angeben
Klageerwiderung EMB Consulting
SE/CJN
München, 30. Oktober 2015
beda
Az. 3 C 93/15
In dem Rechtsstreit
EMB Consulting SE ./. Ekotechnika GmbH
anken wir uns für die gewährte Fristverlängerung.
In dem Termin zur mündlichen Verhandlung werden wir beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist unbegründet.
Bevor wir zu den Punkten im Einzelnen kommen, stellen wir zur Erhöhung der Übersieh
lichkeit unseren Ausführungen voran das folgende
BERLIN - ESSEN • FRANKFURT AM MAIN ■ HAMBURG ■ KÖLN ■ MÜNCHEN
GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
I AG Essen PR 1281
Inhaltsverzeichnis
A. Sachverhalt................................................................................................................ 2
I. Gesellschaftsrechtliche Verhältnisse und Anleiheemission........................................ 2
Restrukturierung der Beklagten.............................................................................. 4
1. Ausgangslage.......................................................................................... .4
2. Fremdinsolvenzantrag gegen die Beklagte......................................................... 4
3. Kündigungserklärung der Klägerin ..................................................................5
4. Beschlüsse der Anleihegläubigerversammlung............................. 5
5. Keine Zinszahlung am 10. Mai 2015.............. 7
6. Kein ernsthaftes Einfordern der Zinsen durch Gemeinsamen Vertreter ............7
7. Zinsforderung der Klägerin................................................................................ 7
8. Zurückweisung des Fremdinsolvenzantrags des Prozessbevollmächtigten der
Klägerin........................................................................................................... 7
9. Vollziehbarkeit der Beschlüsse der Anleihegläubigerversammlung........................8
10.Zinsstundung und Kündigungsverzicht................................................................9
11 .Änderung der Anleihebedingungen.................................................................... 9
B. Rechtslage.......................................................................................... 11
Keine Aktivlegitimation........................................................................................11
1. Ermächtigung des Gemeinsamen Vertreters und verdrängende Wirkung.............11
2. Zeitraum der Ermächtigung und der verdrängenden Wirkung............................. 12
3. Auffassung des Sachverständigen Wahl........................................................... 13
4. Zwischenergebnis...........................................................................................14
Widersprüchliches Verhalten................................................................................ 14
Vollzug der Zinsstundung wirkt auf Zeitpunkt der Beschlussfassung zurück..............15
IV. Kollektivbindung durch das Schuldverschreibungsgesetz.................. 16
| 1. Treuebindung der Anleihegläubiger...................................................................16
I 2. Sperrwirkung der Restrukturierung nach dem SchVG........................................ 17
| 3. Unzulässiger Sondervorteil.............................................................................. 18
4. Ungewollter Gläubigerwettlauf.............................................................. 20
A,
Sachverhalt
I, Gesellschaftsrechtliche Verhältnisse und Anleiheemission
Die Beklagte ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter
HRB 711511. Das Stammkapital beträgt derzeit EUR 2.025.000,00.
Das Geschäftsjahr der Beklagten beginnt jeweils am 1. Oktober und endet am
30. September des darauffolgenden Kalenderjahres.
Die Beklagte ist die deutsche Muttergesellschaft der russischen EkoNiva-
Technika-Gruppe (nachfolgend auch "EkoNiva-Technika"). Die EkoNiva-
Seite 2 von 21
Technika ist einer der größten Landmaschinenhändler Russlands und seit mehr
als 15 Jahren im russischen Agrarmarkt tätig. Sie ist seit Jahren einer der größten
europäischen Vertriebspartner von John Deere, dem größten Landmaschinenhersteller
weltweit, dessen Produkte das Unternehmen seit 2004 vertreibt.
Die Beklagte hat im Mai 2013 bis zu EUR 60.000.000,00 9,75 % Inhaberschuldverschreibungen
(ISIN: DE000A1R1A18 / WKN: A1R1A1) (insgesamt die "Ekotechnika-
Anleihe") begeben. Dem lagen ursprünglich die Anleihebedingungen in
der im Wertpapierprospekt veröffentlichten Fassung zugrunde.
Beweis: Anleihebedingungen, von der Klägerin bereits
vorgelegt
Die Anleihebedingungen sehen unter Ziffer 12 vor, dass die Anleihegläubiger
durch Mehrheitsbeschluss Änderungen der Anleihebedingungen zustimmen können.
Unter Ziffer 12 Buchstabe d) ist vorgesehen, dass die Anleihegläubiger
durch Mehrheitsbeschluss insbesondere den auch in § 5 Abs. 3 SchVG aufgeführten
Maßnahmen zustimmen können. Demnach können die Anleihegläubiger
durch (qualifizierten) Mehrheitsbeschluss u.a. einem "Ausschluss von Zinsen"
(Ziffer 12 Buchstabe (d) (i) der Anleihebedingungen, § 5 Abs. 3 Nr. 1 SchVG), einem
"Verzicht auf das Kündigungsrecht der Anleihegläubiger oder dessen Beschränkung"
(Ziffer 12 Buchstabe d) (viii) der Anleihebedingungen, §5 Abs. 3
Nr. 8 SchVG) und einem "Umtausch von Schuldverschreibungen in Gesellschaftsanteile
oder andere Wertpapiere" (Ziffer 12 Buchstabe d) (v) der Anleihebedingungen,
§ 5 Abs. 3 Nr. 5 SchVG) zustimmen. Ein mit der erforderlichen
75 %-Mehrheit gefasster Beschluss wirkt für und gegen sämtliche Anleihegläubiger
(§ 5 Abs. 2 Satz 1 SchVG).
Beweis: wie vor
Nach Ziffer 13 Buchstabe a) der Anleihebedingungen können die Anleihegläubiger
durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrnehmung ihrer Rechte nach Maßgabe
des § 7 Abs. 1 SchVG einen gemeinsamen Vertreter für alle Anleihegläubiger
bestellen. Dem gemeinsamen Vertreter können durch Mehrheitsbeschluss der
Anleihegläubiger besondere Aufgaben und Befugnisse eingeräumt werden. Soweit
der gemeinsame Vertreter zur Geltendmachung von Rechten der Anleihegläubiger
ermächtigt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger zur selbständigen
G Ö R G
Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt, es sei denn de
sieht dies ausdrücklich vor (Ziffer 13 Buchstabe b) der Anl
Abs. 2 SchVG),
• Mehrheitsbeschluss
eihebedingungen, § 7
Beweis: wie vor
II. Restrukturierung der Beklagten
1. Ausgangslage
Die Unternehmen der Ekotechnika-Gruppe sind operativ aus
der Russischen Föderation tätig. Aufgrund der veränderter i
nehmend krisenhaften wirtschaftlichen Situation in diesem
aufgrund der Ukraänekrise, dem Verfall des Ölpreises und
Russischen Rubel) hat sich auch die wirtschaftliche und fin
Ekotechnika-Gruppe in den letzten Monaten deutlich verschl
schließlich im Gebiet
politischen und zu-
Markt (insbesondere
der Abwertung des
anzielle Situation der
chtert.
der Kapitalerhöhung
bt-Equity-Swap) er-
Die Beklagte musste - vor dem Hintergrund der anhaltenden wirtschaftlichen Krise
in der Russischen Föderation und namentlich der Schwache des Russischen
Rubel - grundlegend saniert werden. Das Restrukturierung? konzept umfasst neben
Elementen der operativen Restrukturierung der Gesell »chaft auch deren finanzielle
Restrukturierung. Dabei sollen das Eigenkapital gestärkt und die
Fremdverbindlichkeiten reduziert werden.
Dies soll durch eine Kapitalherabsetzung mit anschließent
gegen Sacheinlagen (Kapitalschnitt und anschließendem D e
reicht werden. Dadurch soil ein großer Teil der Finanzverbin flichkeiten - nämlich
die Verbindlichkeiten gegenüber den Anleihegläubigern - irf Eigenkapital umgewandelt
werden.
Flankiert wird der Debt-Equity-Swap durch einen Zinsverzisfht und den Verzicht
auf Kündigungsrechte.
2. Fremdinsolvenzantrag gegen die Beklagte
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist zugleich Geschäftsführer der Kollossal
Salz GmbH, Salzburg, Österreich. Mit Schriftsatz vom 4. April 2015 stellte
der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, insoweit handelnd namens der Kollos-
Seite 4 von 21
G Ö R G
sai Salz GmbH, Fremdinsolvenzantrag gegen die Beklagte beim Amtsgericht
Heidelberg.
Über das Vermögen der Kollossal Salz GmbH wurde arr
Landgericht Salzburg das Konkursverfahren eröffnet.
3. Kündigungserklärung der Klägerin
29. April 2015 vom
Mit Schreiben vom 8. April 2015 ließ die Klägerin durch dis
Partner die fristlose und außerordentliche Kündigung von i|r
Verschreibungen im Nennwert von EUR 50.000,00 erklären.
Beweis:
Kanzlei Dr. Späth &
gehaltener Schuld-
Schreiben vom 8. Mai 201$, in Kopie beigefügt
als Anlage B1
4. Beschlüsse der Anleihegläubigerversammlung
Nach einer ersten - beschlussunfähigen - Abstimmung ohne Versammlung berief
die Abstimmungsleiterin am 8. April 2015 für den 6. ¡\flai 2015 eine Anleihegläubigerversammlung
als sog. zweite Versammlung
Satz 3 SchVG ein. In dieser Versammlung stimmten die Anleihegläubiger dem
Restrukturierungskonzept zu.
Beweis: Notarielle Niederschrift der
Sammlung vom 6. Mai 2015
Veit (UR.Nr. 795/2015), be
Anlage B2
Anleihegläubigerverles
Notars Dr. Peter
gefügt in Kopie als
Insbesondere wurde die One Square Advisory Services Gmt
Anleihegläubigerversammlung zum gemeinsamen Vertrete
Ekotechnika-Anleihe ("Gemeinsamer Vertreter") gewählt.
H gemäß TOP 1 der
der Gläubiger der
Beweis: wie vor
Zugleich wurde dem von der Beklagten vorgelegten Restr jkturierungskonzept
nach Maßgabe des Gegenantrags des Anleihegläubigers Pfitzke zugestimmt
(TOP 2). Das Restrukturierungskonzept sieht insbesondere Tinen Umtausch der
Schuldverschreibungen der Ekotechnika-Anleihe in Anteile
vor (Debt-Equity-Swap).
an der Gesellschaft
Seite 5 von 21
G Ö R G
Beweis: wie vor
Gemäß TOP 3 hat die Anleihegläubigerversammlung zude
am 10. Mai 2015 fälligen Ansprüche auf Zahlung der Zinsen
ber 2015 zu stunden. Außerdem verzichten die Anleihegläu
fassung zu TOP 3 vorübergehend bis einschließlich 31.
Kündigungsrechte gemäß Ziffer 8 Buchstabe a) (aa) und £
stabe a) (bb) letzte Alternative (welche die letzten zwölf Wei
(bb) umfasst) der Anleihebedingungen".
Beweis: wie vor
m beschlossen, die
bis zum 31. Dezem-
Diger laut Beschluss-
Dezember 2015 "auf
emäß Ziffer 8 Buchrter
in Buchstabe a)
Nach TOP 4 hat die Anleihegläubigerversammlung außerde m beschlossen, den
Gemeinsamen Vertreter zu ermächtigen und zu bevollmächtigen, über die Stundung
der am 10. Mai 2015 entstehenden Zinsansprüche bis zum 30. Juni 2016
(einschließlich) zu entscheiden. Schließlich hat die Anleiq«
lung gemäß TOP 4 letzter Absatz wie folgt beschlossen:
"Im Zusammenhang mit den vorgenannten Ermächtigung
tigungen (sc. des Gemeinsamen Vertreters) sind die
selbständigen Geltendmachung ihrer Rechte nicht befug),
sie nicht befugt, im Zeitraum der Ermächtigung und B
Gemeinsamen Vertreters Zinszahlungen zu verlangen u,
digungsrechte auszuüben."
egiäubigerversammen
und Bevollmäch-
\nieihegläubiger zur
insbesondere sind
vollmächtigung des
i\d/oder etwaige Kün-
Beweis: wie vor
Sämtliche Beschlüsse wurden mit weit über den gesetzlich
heiten - mit jeweils weit über 80 % oder sogar 90 % - gefas:
erforderlichen Mehrt.
Gegen die Beschlüsse der Anleihegläubigerversammlung wurden im Nachgang
zur Versammlung insgesamt drei Anfechtungsklagen erh
Landgericht Heidelberg unter den Aktenzeichen 12 O 27/15
und 3 O 164/15 anhängig sind bzw. waren. Die unter
3 0164/15 anhängige Anfechtungsklage wurde namens ces Masseverwalters
der in Konkurs befindlichen Kollossal Salz GmbH, vom Pro:
der (hiesigen) Klägerin erhoben.
oben, die vor dem
<fH, 12 0 28/15 KfH
dem Aktenzeichen
essbevollmächtigten
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Keine Zinszahlung am 10. Mai 2015
Die am 10. Mai 2015 fälligen Zinsen zahlte die Beklagte nicht
Kein ernsthaftes Einfordern der Zinsen durch Gemeinsamen Vertreter
Auf Grundlage der Beschlussfassungen der Anleihegläub gerversammlung erklärte
der Gemeinsame Vertreter mit Schreiben vom 29. Mai 2015, dass er nach
Vollzug des Beschlusses der Anleihegläubigerversammlung von der ihm erteilten
Vollmacht und Ermächtigung zur Stundung von Zinszahlung
auf Kündigungsrechte Gebrauch machen werde. Weiterhin
en und dem Verzicht
erklärte der Gemeinsame
Vertreter, bis zur Erklärung der Stundung und des Verzichts die am 10. Mai
2015 fälligen Zinsansprüche nicht ernsthaft einzufordern ur
gung der Anleihe wegen Nichtzahlung zu erklären.
Beweis:
Zinsforderung der Klägerin
Schreiben des Gemeinsam
29. Mai 2015, in Kopie beige
Mit Schreiben der Kanzlei Dr. Späth & Partner vom 26. Ju
Klägerin - zusätzlich zur Kündigungserklärung über Schulrjl
Nennwert von EUR 50.000,00 vom 8. Mai 2015 (s. oben 3)
terer Schuldverschreibungen im Nennwert von EUR 18.000
langte die Klägerin die Zahlung aufgelaufener Zinsen aus
gen im Gesamtnennbetrag von EUR 68.000,00.
Beweis: Schreiben vom 26. Juni 201p, in Kopie beigefügt
als Anlage B4
Zurückweisung des Fremdinsolvenzantrags des Proze ssbevollmächtigten
der Klägerin
Den vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin gestellten F emdinsolvenzantrag
gegen die Beklagte wies das AG Heidelberg - Insolvenzgericht - mit Beschluss
vom 4. September 2015 zurück. Das AG Heidelberg stellt darin fest, dass keine
insolvenzreife der Beklagten vorliegt.
d auch keine Kündien
Vertreters vom
ügt als Anlage B3
ni 2015 erklärte die
Verschreibungen im
- die Kündigung wei-
00. Gleichzeitig ver-
SchuldverschreibunGORG
Beweis: Beschluss des Amtsgericht! Heidelberg - Insolvenzgericht
- vom 4. Septerjiber 2015 (Az.: 51 IN
203/15), in Kopie beigefügt als Anlage B5
In dem Beschluss führt das Amtsgericht unter anderem aus, dass die unterbliebene
Zinszahlung am 10. Mai 2015 gerade kein Indiz für diq Zahlungsunfähigkeit
der Beklagten darstellt.
Beweis: wie vor
an Zinsen zu keinem
;verbindlichkeiten im
Das AG Heidelberg verweist zur Begründung auf das Gutachten des Sachverständigen
Wahl. Dieser wiederum führt aus, dass der - insoweit allein aktiv legitimierte
- Gemeinsame Vertreter die am 10. Mai 2015 fällig
Zeitpunkt ernsthaft eingefordert hat. Damit bleiben die Zin
Rahmen eines insoivenzrechtlichen Liquiditätsstatus außer Betracht. Seit der Anleihegläubigerversammlung
vom 6. Mai 2015 seien nämlich nicht mehr die einzelnen
Anleihegläubiger zur Geltendmachung ihrer Rechte befugt, sondern allein
der Gemeinsame Vertreter könne Zinsen einfordern (was er licht getan hat).
Beweis: Gutachten des Sachverstä
24. Juli 2015, dort S. 20 ff., ijn
Anlage B6
9. Vollziehbarkeit der Beschlüsse der Anleihegläubigervers ammlung
Am 30. September 2015 beschloss das OLG Karlsruhe, daf
schlösse der Anleihegläubigerversammlung erhobenen Ai
nem Vollzug dieser Beschlüsse nicht entgegenstehen.
Beweis: Beschluss des OLG Karlsru
ber 2015 (Az.: 7 AktG 1/15
als Anlage B7
Das OLG führte zur Begründung u.a. aus, dass die gegen
Anleihegläubigerversammlung anhängigen Anfechtungsklagen, insbesondere die
vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin erhobene Klage, rechtsmissbräuchlich
erhoben sind.
ndigen Wahl vom
Kopie beigefügt als
s die gegen die Bertfechtungsklagen
eiie
vom 30. Septemin
Kopie beigefügt
die Beschlüsse der
Beweis: wie vor, dort S. 30 ff.
Seite 8 von 21
G Ö R G
Die Equithos UG nahm ihre Anfechtungsklage (12 0 27/15 KfH) daraufhin zurück.
Die beiden anderen Anfechtungsklagen, darunter die vom Prozessbevollmächtigten
der Klägerin erhobene Klage, sind weiterhin beim LG Heidelberg anhängig,
stehen aber dem Vollzug der Beschlüsse der Anleit egläubigerversammlung
aufgrund des Freigabebeschlusses des OLG nicht meh • entgegen.
5 die von der Anleivollziehbar
seien, ist
Die Behauptung der Klägerin (S. 3 der Klageschrift), das
hegläubigerversammlung gefassten Beschlüsse noch nicht
daher mittlerweile nicht mehr zutreffend.
10. Zinsstundung und Kündigungsverzicht
Nachdem der Gemeinsame Vertreter bereits mit Schreiben vom 29. Mai 2015 erklärt
hatte, die Zinsen nicht ernsthaft einzufordern und von seinen Kündigungsrechten
keinen Gebrauch zu machen (siehe oben 6), machte er am 7. Oktober
2015 von seiner ihm durch Beschlussfassung der Anleihegläubigerversammlung
zu TOP 4 erteilten Ermächtigung Gebrauch und schloss m t der Beklagten eine
"Vereinbarung über die Stundung der Zinsansprüche und dsn vorübergehenden
Ausschluss von Kündigungsrechten". Danach stundet der Gemeinsame Vertreter
namens der Anleihegläubiger die am 10. Mai 2015 fälligen
Dezember 2015.
Beweis: Vereinbarung über die Stunc
che und den vorübergehen
Kündigungsrechten, in Kopie
ge B8
Zinsen bis zum 31.
ung der Zinsansprüien
Ausschluss von
beigefügt als Anla-
11. Änderung der Anleihebedingungen
Am 16. Oktober 2015 wurden die Beschlüsse der Anleiheglk
zu TOP 3 über die Stundung der Zinsansprüche und den vo
schluss der Kündigungsrechte der Anleihegläubiger vollzog«!
der Ekotechnika-Anleihe wurden entsprechend der zu TCP
Schlüsse geändert, indem die Clearstream Banking AG die
Schlüsse als Anlage zur Globalurkunde in die Sammelve
hat (§ 22 Abs. 1 SchVG).
äubigerversammlung
rübergehenden Ausn:
Die Bedingungen
P 3 gefassten Beentsprechenden
Benvahrung
genommen
Seite 9 von 21
G Ö R G
Beweis: Bestätigung der Clearstrearr
pie beigefügt als Anlage B9
Die Behauptung der Klägerin, die Anleihebedingungen seie
der von der Anleihegläubigerversammlung gefasste Beschlu
sei noch nicht vollzogen worden (S. 2 der Klageschrift), ist
mehr zutreffend.
i nicht geändert und
ss zur Zinsstundung
älso mittlerweile nicht
Banking AG, in Ko-
Seite 10 von 21
G Ö R G
B.
Rechtslage
Die Klage ist unter mehreren Aspekten unbegründet. Der Kläger
tivlegitimation (s. Ziffer i). Zudem ist das Verhalten der Kläger
gehaltene Schuldverschreibungen außerordentlich und fristlos zi
rerseits Zinsen aus eben diesen Schuldverschreibungen zu for<ji
(s. Zifferil). Eine Geltendmachung der am 10. Mai 2015 fällige
nem Zeitpunkt zulässig (s. Ziffer Fehler! Verweisquelle komji
werden.). Schließlich kann die Klägerin aufgrund der kollektiven
Beschlüsse der Gläubigerversammlung Zinsen nicht verlangen (s
I. Keine Aktivlegitimation
Der Klägerin fehlt es an der Aktivlegitimation.
Die Klägerin ist seit der Beschlussfassung der Anleihegl
vom 6. Mai 2015 nicht mehr befugt, Ansprüche auf Zinszaf
chen.
n fehlt es an der Akn,
einerseits von ihr
kündigen und anderem,
widersprüchlich
i Zinsen war zu keite
nicht gefunden
Bindungswirkung der
. Ziffer IV).
aubigerversammlung
lung geltend zu ma-
1. Ermächtigung des Gemeinsamen Vertreters und verdrängende Wirkung
Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 SchVG sind die einzelnen Gläubig
Geltendmachung derjenigen Rechte nicht befugt, zu deren Geltendmachung der
Gemeinsame Vertreter ermächtigt ist, es sei denn, der Mehr!
dies ausdrücklich vor.
Vorliegend ist der Gemeinsame Vertreter ermächtigt, über cfi
10. Mai 2015 entstehenden Zinsansprüche bis zum 30. Juni
zu entscheiden. Zudem hat die Anleihegläubigerversamm
letzter Absatz wie folgt beschlossen:
ie Stundung der am
2016 (einschließlich)
ung gemäß TOP 4
"Im Zusammenhang mit den vorgenannten Ermächtigunge
tigungen (sc. des Gemeinsamen Vertreters) sind die
selbständigen Geltendmachung ihrer Rechte nicht befug
sie nicht befugt, im Zeitraum der Ermächtigung und
Gemeinsamen Vertreters Zinszahlungen zu verlangen un
digungsrechte auszuüben."
r zur selbständigen
heitsbeschluss sieht
n und Bevolimäch-
^nleihegläubiger zur
; insbesondere sind
vollmächtigung des
1/oder etwaige Kün-
Seite 11 von 21
G Ö R G
Die Beschlussfassung der Anleihegläubigerversammlung
setziiche Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 3 SchVG, wonach
ger zur selbständigen Geltendmachung derjenigen Rechte
deren Geltendmachung der Gemeinsamen Vertreter ermächjt
bestätigt also die ge-
Jie einzelnen Gläubinicht
befugt sind, zu
igt ist.
Vorliegend ist der Gemeinsame Vertreter ausdrücklich erms
dung der am 10. Mai 2015 entstehenden Zinsansprüche bi
(einschließlich) zu entscheiden. Darin enthalten ist - gleich
Ermächtigung des Gemeinsamen Vertreters, etwaige Zinse
leihegläubiger einzufordern bzw. nicht einzufordern. Könnt«!
ger Zinsen weiterhin selbständig einfordern, ginge die Er
meinsamen Vertreters, Zinsen zu stunden, ins Leere. De
Beschluss auch ausdrücklich geregelt, dass die Anleihegiäfi
(...) nicht befugt (sind), im Zeitraum der Ermächtigung und
Gemeinsamen Vertreters Zinszahlungen zu verlangen".
2. Zeitraum der Ermächtigung und der verdrängenden Wirl
chtigt, über die Stuns
zum 30. Juni 2016
sam als Minus - die
n im Namen der Ann
die Anleihegläubinächtigung
des Genjientsprechend
ist im
biger "insbesondere
Bevollmächtigung des
ung
Die Ermächtigung des Gemeinsamen Vertreters und die damit einhergehende
verdrängende Wirkung im Hinblick auf die individuellen Glcubigerrechte besteht
unmittelbar ab Beschlussfassung der Anleihegiäubigerver; ¡ammlung, somit ab
dem 6. Mai 2015 und nicht erst ab Vollzug der (übrigen) Eje
hegläubigerversammlung.
eschiüsse der Anlei-
Die Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters stellt nämlic
§ 21 Abs. 1 SchVG vollzugsbedürftige Änderung der Anleih
i gerade keine nach
ebedingungen dar.
Hofmeister, in: Verannemann, SchVG, 2010, §21 Rn. 10; 8
tienrecht und Kapitalmarktrecht, 2014, § 21 Rn. 5; Bliesene
rechts-Kommentar, 2013, § 21 SchVG Rn. 9.
Auch die Ermächtigung des Gemeinsamen Vertreters ist
schlussfassung wirksam. Die bloße Ermächtigung des Gern
Zinsen zu stunden, enthält noch nicht die Stundung als so
noch keine Änderung der Anleihebedingungen. Die entsp
fassung der Anleihegläubigerversammlung über die Ermäch
samen Vertreters bedurfte daher für ihre Wirksamkeit keine
von § 21 Abs. 1 SchVG.
Müller, in: Heidel, Akr/
Schneider, in: Bankunmittelbar
ab Beäinsamen
Vertreters,
che und damit auch
riechende Beschlusstigung
des Gemeins
Vollzugs im Sinne
Seite 12 von 21
G Ö R G
Friedl, in: Frankfurter Kommentar zum SchVG, 2013, § 21
Veranneman, SchVG, 2010, § 21 Rn. 2; Dippel/Preuße, in:
§21 Rn. 8.
Zwar "darf der Gemeinsame Vertreter von seiner Ermächtig
barkeit der entsprechenden Beschlüsse "Gebrauch mac
SchVG. An der sofortigen Wirksamkeit der Ermächtigung al
aber nichts.
=tn. 22; Hofmeister, in:
reuße, SchVG, 2011,
Selbst wenn man dies anders sehen wollte, kann die Vorschrift des § 21 Abs. 2
SchVG sich naturgemäß nur auf solche Ermächtigungen den Gemeinsamen Vertreters
beziehen, die auf vollzugsbedürftige Beschlüsse g erichtet sind. Ist der
Gemeinsame Vertreter aber (jedenfalls auch) zu Handlungen oder Unterlassun-
, kann er von seiner
r Beschlussfassung
ung erst ab Vollziehhen",
§ 21 Abs. 2
5 solcher ändert dies
gen ermächtigt, die weder vollzugsbedürftig noch -fähig sin«
diesbezüglichen Ermächtigung bereits ab dem Zeitpunkt d
Gebrauch machen.
Dies gilt vorliegend jedenfalls für die bloße Nichtgeltendm
Sprüchen. Ein solches bloßes Unterlassen stellt - anders
zieht oder eine Stundung von Zinsansprüchen - gerade keiih
leihebedingungen dar und ist damit weder vollzugsbedürftic
zugsfähig. Dementsprechend tritt die verdrängende Wirkurg
des Gemeinsamen Vertreters - jedenfalls im Hinblick auf
Geltendmachung bzw. Nichtgeltendmachung von Zinsansp
Beschlussfassung der Anleihegläubigerversammlung ein.
achung von Zinsanis
ein formeller Vere
Änderung der Annoch
auch nur vollder
Ermächtigung
die rein tatsächliche
■üchen - bereits mit
3. Auffassung des Sachverständigen Wahl
Das AG Heidelberg hatte im Rahmen des Fremdinsolvenzanti
klagte über die Frage zu entscheiden, ob die am 10. Mai 20
Rahmen des Liquiditätsstatus zu Lasten der Zahlungsfähig!«
berücksichtigen sind. Das AG Heidelberg hat sich insoweit
von ihm bestellten Gutachters Wahl angeschlossen. Diese
Berücksichtigung der fälligen Zinsverbindlichkeiten mit dem
dass die Zinsen nicht ernsthaft eingefordert worden seien,
bigerversammlung vom 6. Mai 2015 seien nämlich nicht me
rags gegen die Be-
5 fälligen Zinsen im
eit der Beklagten zu
dem Gutachten des
wiederum hat eine
Argument verneint,
der Anleihegläuhr
die einzelnen An-
Sieit
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G O R G
leihegläubiger zur Geltendmachung ihrer Rechte befugt, sc ndem allein der Gemeinsame
Vertreter könne Zinsen einfordern (was er nicht getan hat).
Vgl. Gutachten des Sachverständigen Wahl vom 24. Juli 2015, S. 20 ff., in Kopie
beigefügt als Anlage B6
Das Gutachten des Sachverständigen folgt also derselben
die Beklagte, nämlich dass durch die entsprechende Ermäc
samen Vertreters eine sofortige verdrängende Wirkung zu
mation des einzelnen Anleihegläubigers eingetreten ist.
4. Zwischenergebnis
Seit dem 6. Mai 2015 sind die einzelnen Anleihegläubiger ni
sen einzufordern. Dieses Recht steht vielmehr allein dem G
ter zu.
F.echtsauffassung wie
ltigung des Gemein-
Llasten der Aktivlegäti-
;ht mehr befugt, Zinemeinsamen
Vertre-
Bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Zinsen am 10. Mai 2
daher nicht mehr legitimiert, Zinsforderungen individuell gelte
315 war die Klägerin
nd zu machen.
II. Widersprüchliches Verhalten
Überdies scheidet eine Zinsforderung schon wegen wider
tens der Klägerin aus. Die Klägerin hat mit Schreiben ihrer
liehen Vertreter vom 8. Mai 2015 die außerordentliche unc
von ihr gehaltener Schuldverschreibungen im Nennwert von
klärt. Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 hat die Klägerin die
Schuldverschreibungen im Nennwert von EUR 18.000,00 ert
prüchlichen Verhalsjeinerzeitigen
anwaltfristlose
Kündigung
EUR 50.000,00 er-
Kündigung weiterer
lärt.
Die Klägerin hat die Kündigungserklärungen bis dato auch
men. Sie muss sich deshalb an ihrem erklärten Willen fesl
Rechte aus den gekündigten Schuldverschreibungen mehr
sem Hintergrund stellt es ein verbotswidriges widersprüchl
wenn die Klägerin nunmehr Zinszahlungen aus den Schuld\
langt.
nicht zurückgenomhalten
lassen, keine
herzuleiten. Vor dieches
Verhalten dar,
erschreibungen ver-
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G O R G
Vollzug der Zinsstundung wirkt auf Zeitpunkt der Besch
Darüber hinaus geht die Klage auf Zahlung der am 10. Mai
auch bereits deshalb ins Leere, weil die Mehrheit der Anleih
der Anleihegläubigerversammlung vom 6. Mai 2015 die Sturi
schlossen hatte.
Dieser Mehrheitsbeschluss zu TOP 3 der Anleihegläubig
6. Mai 2015 ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 SchVG auch für die
Zudem hatte der Beschluss bereits ab seiner Fassung zur
gebundenen Anleihegläubiger keine Zinsansprüche geltend
fern der Beschluss später formelle Wirksamkeit erlangt. Da
der Beschlussfassung fällig wurden, bestand zu keinem Z<
keit, dass Anleihegläubiger Zinsansprüche individuell geltend
ärversammlung vom
Klägerin verbindlich.
Fjolge, dass die an ihn
machen können, sodie
Zinsen erst nach
uitpunkt die Möglichmachen.
Schon der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 1 SchVG („sind ..
insoweit für eine sofortige Bindungswirkung. Darüber hin
Sinn und Zweck der Regelung des § 5 Abs. 2 SchVG die
vorläufig Geltung erlangen, da ansonsten Anleihegläubiger,
Stimmung teilgenommen oder gegen den betreffenden Be
stimmt haben, die Mehrheitsentscheidung dadurch unterlauf
während der Zeit bis zur Vollziehung des Beschlusses und
nen Änderung der Anleihebedingungen Zinsansprüche gelte
Vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v, 17.09.2014, Az. 4 U 22/14,
Rn. 56.
Allenfalls kann die Bindungswirkung rückwirkend entfallen,
beschluss der Anleihegläubiger endgültig keine Wirksamkeit
Vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.09.2014, Az. 4 U 22/14,
Rn. 56.
Diese auflösende Bedingung der Bindungswirkung ist im v
eingetreten. Im Gegenteil: Am 16. Oktober 2015 wurden die
leihegläubigerversammlung zu TOP 3 u.a. über die Stundung
der Anleihegläubiger vollzogen: Die Bedingungen der Ekotfc
den entsprechend dem zu TOP 3 gefassten Beschluss
ussfassung zurück
2015 fälligen Zinsen
egiäubiger bereits in
dung der Zinsen beverbindlich“)
spricht
äus muss nach dem
Bindung mindestens
die nicht an der Ab-
^chlussvorschlag gen
könnten, dass sie
der damit verbundeid
machen.
BeckRS 2015, 09138
A/enn der Mehrheitserlangt.
BeckRS 2015, 09138
erliegenden Fall nicht
Beschlüsse der Ander
Zinsansprüche
chnika-Anleihe wurgemäß
§ 21 Abs. 1
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G Ö R G
SchVG geändert, indem die Clearstream Banking AG die
schluss als Anlage zur Globalurkunde in die Sammelverwahri
Damit hat der Beschluss der Anleihegläubigerversammiu|i
gemäß TOP 3 u.a. über die Stundung der Zinsen endgültige
entsprechenden Beung
genommen hat.
g vom 6. Mai 2015
Wirksamkeit erlangt.
Die mit dem Vollzug des Beschlusses zu TOP 3 der Anleih
lung vom 6. Mai 2015 im Sinne von § 21 Abs. 1 SchVG ein
der Änderung der Anleihebedingungen der Ekotechnika
Satz 3 SchVG ändert die Anleihebedingungen ex tune, d.h.
Zeitpunkt der Beschlussfassung am 6. Mai 2015 zurück.
Vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.09.2014, Az. 4 U 22/14
Rn. 59; im Zusammenhang mit Kündigungen auf den Zeitp
sung abstellend auch Seibt/Schwarz, ZIP 2015, 401, 412
mann/Zenker, Anleihen in Restrukturierung und Insolvenz, 201
BeckRS 2015, 09138
inkt der Beschlussfassowie
Wilken/Schau-
5, Rn. 402.
Vor diesem Hintergrund konnte die Klägerin zu keinem Zeit
die am 10. Mai 2015 - und damit erst nach Beschlussfassun
gerversammlung - fälligen Zinsen individuell geltend machern
IV. Kollektivbindung durch das Schuldverschreibungsgeselz
Ein Zinsanspruch durch die Klägerin scheidet auch aufgrund
dungswirkung durch das Schuldverschreibungsgesetz vc
("SchVG") aus.
Das SchVG eröffnet die Möglichkeit, Klauseln in Anleih«;
Mehrheitsentscheidung der Gläubiger zu ändern. Beabsichtigt
Sanierungsfreundlichkeit.
Fried!, in: Frankfurter Kommentar zum SchVG, 2013, Einleitu
ler, in: Preuße, SchVG, 2011, §4 Rn. 1.
1. Treuebindung der Anleihegläubiger
Die Klägerin unterliegt als Anleihegläubigerin gegenüber dfe
schaft und der Beklagten als Schuldnerin einer Treuepflich
des einzelnen Anleihegläubigers wird durch die Regelung
Schreibungsgesetzes in § 4 und § 5 SchVG geregelt und en
jeher einem anerkannten Grundsatz des Schuldverschreibung
egläubigerversammretende
Wirksamkeit
Anleihe gemäß § 2
mit Wirkung auf den
ounkt Ansprüche auf
g der Anleihegläubider
kollektiven Binm
5. August 2009
bedingungen durch
ist damit auch eine
ig Rn. 10 f.; Röh/Dörfr
Gläubigergemein-
. Diese Treuepflicht
en des Schuldverspricht
überdies seit
srechts.
Seite 16 von 21
G Ö R G
S. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. September 201p, Az. 7 AktG 1/15, BB
2015, 2509, 2513.
Dieser Grundsatz der „kollektiven Bindung“ (vgl. §4 SchVG) bzw. der "gemeinsamen
Rechte" (SchVG 1899) verbietet es dem individuell sn Anleihegläubiger,
entgegen den Interessen der Gläubigergemeinschaft Reche aus den Anleihen
herzuieiten, die auf eine individuelle Bevorzugung einzelner Gläubiger hinauslaufen.
Auf eine solche Bevorzugung liefe jedoch die individuelle
Zinsansprüchen trotz entgegenstehender Beschlussfassung
gerversammlung hinaus.
Geltendmachung von
der Anleihegläubi-
Entscheidend ist: Jeder Anleihegläubiger weiß bei Erwerb c
die emittierten Anleihen nicht alleine bezogen hat, sondern
ger ebenfalls Anleihen bezogen haben. Dieses Wissen um
bigermehrheit im Recht der Schuldverschreibungen führt je
individuelle Anleihegläubiger nicht nach freiem Belieben Zin
wenn die Gläubigermehrheit den Beschluss gefasst hat, die
Jeder einzelne Inhaber eines Anleihestücks unterliegt der k
ler Anleihegläubiger und einer sich daraus ergebenden
Gläubigerversammlung als solcher. Dadurch soll eine Be
Einschätzung der Sanierungsmöglichkeiten durch alle An
Bindungswirkung für alle - ermöglicht werden.
Vgl. OLG Köln, Urteil vom 9.07.2015 - Az. I-3 U 58/12, 3 U
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.9.2015 - 7 AktG 1/15, BB
2. Sperrwirkung der Restrukturierung nach dem SchVG
Erst recht darf der Anleihegläubiger eine Restrukturierung
dem SchVG nicht zum Anlass nehmen, Zinsen zu fordern,
Anleihegläubigerversammlung beschlossen hat
Das SchVG verfolgt das Ziel, gerade im Fall der Sanieru
Schuldners diesem die Möglichkeit zu geben, im Einverneh
gern eine Insolvenz zu vermeiden und die Anleihen zu re
er Anleihen, dass er
dass andere Gläubige
zwingende Gläuloch
dazu, dass der
sen verlangen kann,
insen zu stunden.
qilektiven Bindung al-
Vorrangstellung der
schlussfassung und
eihegläubiger - mit
58/12 - , juris Rn. 106;
2015, S. 2509, 2513.
der Anleihen nach
deren Stundung die
igsbedürftigkeit des
men mit den Gläubistrukturieren
(hierzu
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G Ö R G
s. bereits oben Ziffer 1). Der Gesetzgeber wollte mittels des SchVG die "effektive
Sanierung des Schuldners" ermöglichen.
BT-Drs. 16/12814, S. 18 (re. Spalte).
In der Gesetzesbegründung wird die Bedeutung der Mehrhfitsentscheidung hervorgehoben:
"Durch die Ausweitung des Mehrheitsprinzips sollen dig
die Lage versetzt werden, wie andere Gläubiger auch
Sanierungsbeitrag zu leisten, wenn es zur Rettung des
lieh ist."
BT-Drs. 16/12814, S. 18 (re. Spalte).
Sollte ein einzelner Anleihegläubiger sich durch Geltendmac
rungen der Bindung der Mehrheitsentscheidung (die gerap
zum Gegenstand hat) entziehen können, wäre der Sinn un
konterkariert.
3. Unzulässiger Sondervorteil
Ein Zinsanspruch scheidet weiterhin deshalb aus, weil die
hegläubigerin für sich einen ungerechtfertigten Sondervorteil
Denn typischerweise liegt es in Sanierungssituationen so, dass der Emittent gerade
nicht in der Lage ist, die Zinsforderung aus der Anleihe vollständig zu bedienen.
Dies bedeutet, dass der Anleihegläubiger nur dann sein Ziel erreichen
kann, wenn zwar er die Zinsforderung (erfolgreich) geltenc
Anleihegläubiger aber zu Sanierungsschritten bereit sind. So
Anleihegläubiger in
einen substantiellen
Schuldners erforderhung
von Zinsfordee
die Zinsstundung
-J Zweck des SchVG
Klägerin als Anleibeansprucht.
Letztlich bezweckt der Anleihegläubiger, der - nach einem
Anleihegläubiger gefassten Beschluss über eine Zinsstundu
einfordert, einen Sondervorteil auf Kosten der übrigen Anlei
Anleihegläubiger, die einer - von Gesetzes wegen - gewür
rung zustimmen würden, müssten sehenden Auges akzep
Gläubiger Zinszahlungsansprüche begründen. Im Extremf^
gläubiger den Anleiheschuldner auf diesem Wege so sehr „
macht, die übrigen
liegt es auch hier.
yon der Mehrheit der
ng - für sich Zinsen
hegläubiger. Andere
schien Restrukturietieren,
wie andere
II könnten Anleiheschröpfen“,
dass an-
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G Ö R G
dere Anleihegläubiger einen Totalausfal! erleiden. In der Utejratur wird daher - zu
Recht - vom "Trittbrettfahrerproblem" gesprochen.
Vgl. auch Seibt/Schwarz, ZIP 2015, 401, 402.
Mit dem gesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§4 2 SchVG) ist dies
nicht vereinbar.
Daher können Zinsen auch deshalb nicht geltend gemacht
stets vorzunehmenden Interessenabwägung die Interesser
der übrigen Anleihegläubiger) an dem Fortbestand des
schwerer wiegen als das Interesse der Klägerin an der Zinszahlung
werden, weil bei der
der Beklagten (und
Schuldverhältnisses
Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Klägerin die Schuldverschreibungen
der Beklagten zu Kursen weit unterhalb des Nennbetrags und in Kenntnis
der Restrukturierung der Beklagten erworben hat. Würde die Klägerin in dieser
Situation entgegen der Beschlussfassung der Gläubigorversammlung Zinszahlungen
erhalten, würde sie eine Rendite weit oberhalb d^s Nominalzinses erzielen,
und dies auf Kosten der anderen Anleihegläubiger.
Hinzu kommt, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägen
gen Rechtsstreit, sondern auch in diversen anderen von ihm
angestrengten Verfahren unzulässige Sondervorteile zu erlä
das OLG Karlsruhe in seinem Freigabebeschluss vom 30. £
drücklich festgehalten, dass die vom Prozessbevollmächtig
gestrengte Anfechtungsklage (LG Heidelberg, Az.: 3 0
bräuchlich erhoben wurde: Der Anfechtungskläger habe d
mit dem Ziel erhoben, die Beklagte auf eigennützige Weise
veranlassen, auf die er keinen Anspruch hat und billigerweisi
kann. Es sei "eindeutig" beiegt, dass der Prozessbevoüms
Gewinne erzielen wollte, die völlig außer Verhältnis zu den
dem Wert der Schuldverschreibungen standen.
Vgl. Beschluss des OLG Karlsruhe vom 30. September 2015 (Az.: 7 AktG
1/15), dort S. 30 f., in Kopie beigefügt als Anlage B7
n nicht nur im hiesigegen
die Beklagte
ngen sucht. So hat
eptember 2015 aus-
:en der Klägerin an-
164/15) rechtsmisse
Anfechtungsklage
zu einer Leistung zu
auch nicht erheben
chtigte der Klägerin
eigenen Kosten und
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G Ö R G
4. Ungewollter Gläubigerwettlauf
Die Präklusion einer individuellen Geltendmachung von Zinszahlungen gebietet
auch die Tatsache, dass die Anerkennung einer solchen Möglichkeit trotz der
Fassung entgegenstehender Beschlüsse der Anleihegläubigerversammlung in
einem von der Rechtsordnung ungewollten "Wettlauf der An
tieren würde.
Die Möglichkeit, Zinszahlungen trotz entgegenstehender B
Gläubigermehrheit geltend zu machen - die konsequenterwje
der Gefahr einer Vermögensverschlechterung für sämtliche
ten müsste würde dazu führen, dass eine Vielzahl ebensc
tend gemacht würde. Der Anleiheschuldner wäre gehalten,
gläubiger, die eine schnelle Rechtsverfolgung einleiten, die 2
eschlussfassung der
ise z.B. bei drohen-
\nleihegläubiger gel-
Icher Ansprüche gelindividuelle
Anleiheinsen
auszuzahlen.
Diese "Gläubigerwettläufe" sind jedoch von der Rechtso
nicht gewünscht. Dies illustriert schon die bekannte Probie
der Sicherungsgeber". In diesen Konstellationen mehrerer
de nach der Gesetzeslage derjenige Sicherungsgeber so
Sicherheiten erwerben, der zuerst die gesicherte Forderung
glückte Konsequenz unterbindet der BGH in ständiger Rech
aus § 774 Abs. 2 BGB den Rechtsgedanken herleitet, dass
sätzlich gleichrangig nebeneinander stehen. Denn ansons
des an sich geltenden Prioritätsprinzips derjenige Gläubiger
erst die gesicherte Forderung erfüllt. Dies führe zu Zufallsefj
Gesetz nicht gewollt seien und deshalb durch die Annahme
der unterschiedlichen Sicherungsgeber korrigiert werden müssten.
BGH NJW 1989, 2530, 2531; BGH NJW-RR 1991, 499, 50C
76.
Dieser Rechtsgedanke ist auch auf die hier vorliegende Fr;
bar. Durch die Anerkennung einer individuellen Möglichkeit
genstehender Beschlussfassung der Anleihegläubigerversa
gen, würde mit dem Restrukturierungsbeschiuss der "Wettla
die zügigste Geltendmachung von Zinsansprüchen eröffnet
eihegläubiger" resulrdnung
grundsätzlich
natik des "Wettlaufs
icherungsgeber würijistige
akzessorische
erfüllt. Diese misssprechung,
indem er
Sicherheiten grundten
würde aufgrund
bevorzugt, der zugebnissen,
die vom
einer Gesamtschuld
; BGH BKR 2009, 75,
gestellung Übertrag-
Zinsen trotz entgemmlung
zu verlanjf'
der Gläubiger um
Es ergäbe sich ein
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G Ö R G
Wettlauf der Gläubiger, wer zuerst noch Zahlungen vom An
ten kann.
Auch begründet ein solcher Wettlauf mittelbar einen Verst
Satz 2 SchVG enthaltene Gleichbehandlungsgebot, nach v\
Schuldner zur Gleichbehandlung sämtlicher Anleihegläubige!
pß gegen das in § 4
elchem der Anleiheangehalten
ist.
Die individuelle Geltendmachung von Zinsforderungen durcfi die Klägerin ist somit
auch aus diesem Grunde treuwidrig nach § 242 BGB.
eiheschuldner erhal-
Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.
Dr. Christian Becker
Rechtsanwalt
Legfau^igj
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